Systemische Herrschaftskonkurrenz (2016)

Dieser Text ist publiziert worden in:
Ralf Pröve, Systemische Herrschaftskonkurrenz durch militärrechtliche Instanzenzüge und parallele Patronatsbeziehungen. Probleme im Verwaltungshandeln des 18. Jahrhunderts, in: Jutta Nowosadtko, Diethelm Klippel, Kai Lohsträter (Hg.), Militär und Recht vom 16. bis 19. Jahrhundert. Gelehrter Diskurs, Praxis, Transformationen, Göttingen 2016, S. 251-267

Systemische Herrschaftskonkurrenz durch Instanzenzüge und
Patronatsbeziehungen. Probleme im Verwaltungshandeln des 18. Jahrhunderts

Ralf Pröve

1. Einführung

Ausübung und Durchsetzung von Herrschaft (nicht nur) in der Frühen Neuzeit zählen mit gutem Grund seit Forschergenerationen zu den klassischen Themenfeldern der Geschichtswissenschaft. In speziellen Disziplinen wie etwa der Rechtsgeschichte oder den mal stärker politisch, mal stärker philosophisch orientierten Staats- und Politikwissenschaften wurden sowohl Legitimationsstrategien der Herrschenden als auch Rechtsetzung und Rechtsprechung sowie bestimmte Formen des Verwaltungshandelns als Ausdruck und Mittel von Herrschaft reflektiert. Lange Zeit stand dieser thematische Kernbereich im Bann der Ideenwelt des 19. Jahrhunderts, als mit der Zielkategorie ‚Staat’ einerseits und dem Interpretationskonstrukt ‚Absolutismus’ andererseits Perspektiven und Fragestellungen bis weit in das 20. Jahrhundert hinein geprägt und wissenssoziologisch nahezu zementiert wurden.[1]

Diese geschichtsphilosophisch-hermeneutische Entwicklung bewirkte einen entsprechend eingefärbten Forschungsfokus, der von einer zumindest bis 1945, eigentlich aber auch noch bis lange danach reichenden positiven Emphase von staatlicher Herrschaft sowie einem grundsätzlichen Vertrauen in staatliches Handeln geprägt war und bedenkenlos in die Frühe Neuzeit zurückdatiert wurde. Dabei hatte man Grundsätze reflexiver Methodologie außer Acht gelassen und etwa die Selbstzeugnisse der Herrschaftsträger wie auch die offiziellen Verlautbarungen der Fürstenhöfe ebenso wie die symbolischen Formen und Inszenierungen von Herrschaft als konstativ und ‚wahr’ interpretiert und deren performativen Charakter verkannt. Gesetze und Verordnungen wurden normativ, als Beleg für einen Herrschaftserfolg wahrgenommen und hierbei Lenkungsabsicht und Normsetzung der Zentrale mit deren unverzüglicher Umsetzung und Befolgung durch die zu Beherrschenden verwechselt und somit als Vollzugsmeldung missverstanden.[2]

Diese Sichtweise und interpretatorische Hauptrichtung zog für die Beschreibung von Herrschaft zwei Konsequenzen nach sich. Einerseits wurde Herrschaft als sehr weitreichend und nachhaltig begriffen, dabei jedoch an eine stringent-funktionale Ausrichtung gedacht, die einseitig von oben nach unten verlief.[3] Andererseits offenbart sich demgegenüber aber zugleich auch ein eingeschränktes Herrschaftsverständnis, da Herrschaft immer nur formal, also staatlich und an institutionelle Agenturen gebunden, verstanden wurde. Somit blieben informelle, also nichtstaatliche Herrschaftsverhältnisse, solche etwa, in denen Herrschaftsträger vor Ort zugleich auch Untertanen waren oder als wohlhabende Einwohner einer Gemeinde bestimmte obrigkeitliche Funktionen ausübten (Bauermeister, Hausvater, Gildemeister etc.) unbeachtet.[4] Die neuere Frühneuzeitforschung hat spätestens seit den 1990er Jahren nicht an entsprechender Kritik gespart. Es wurde verwiesen auf die theoretische Grundlegung von Widerstand und dessen entsprechende Umsetzungen, es wurden wirksame kommunale Freiheits- und Selbstverwaltungskonzepte (Stadtrepublikanismus, Kommunalismus, Gemeindeliberalismus) diskutiert, das politische Eigengewicht der Stände stärker betont, mit Handlungsoptionen wie ‚Eigen-Sinn’ gearbeitet und schließlich wurde Herrschaft überhaupt als offener, kommunikativer und polygonaler Aushandlungsprozess gedacht.[5] Übersehen wurde bei diesen Ansätzen oftmals, dass der Verwaltungsapparat selbst systemisch bedingte Disfunktionalitäten aufwies, da das Verwaltungshandeln noch im 18. Jahrhundert aufgrund der komplexen sozialen und ökonomischen Sachverhalte strukturelle Defizite besaß.[6] Im Folgenden sollen deshalb diese bisher weniger beachteten Modalitäten von Herrschaftsbegrenzungen aufgezeigt werden, die in der Logik des Herrschens selbst begründet liegen. Administrative Parallelstrukturen und das gesellschaftliche Prinzip von Loyalität und Patronage können als die das ‚Durchherrschen’ erschwerenden Kräfte verortet werden.[7] Als empirische Basis zur Aufdeckung dieser vermuteten Störpotenziale dient an dieser Stelle das Beispiel der Militärverwaltung in Kurhannover. Das Subsystem des frühneuzeitlichen Militärs zeigt am offensichtlichsten den Herrschaftsanspruch der Obrigkeit an und deutet mit seiner modern anmutenden strikten Hierarchie und seinen scheinbar fest umrissenen Kompetenzen am deutlichsten auf eine vermeintlich reibungslose Verwaltungspraxis hin. Zu vermuten wäre allerdings, dass die eben aufgeworfenen Störpotenziale auch direkten Einfluss auf die Militärverwaltung und das Zusammenwirken von Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit besaßen. Um diese Annahme weiter zu verfolgen, wird in einem ersten Schritt der Blick auf die zentralen Entscheidungsgremien gelenkt.[8]

2. Konfliktfelder

Zu den zentralen landesweiten Konfliktfeldern zählten Anwerbung und Entlassung von Soldaten, markieren sie doch Übergänge von der einen in die andere Lebenswelt, wodurch sie die sachliche Einbeziehung unterschiedlicher Verwaltungsressorts initiieren. Der Jahrzehnte andauernde Streit um die Handhabung der formellen und vorzeitigen Beendigung des Militärdienstes, der Dimission, lähmte in Kurhannover die zentralen Regierungsstellen vom Geheimen Ratskollegium über die Kriegskanzlei und das Generalkriegskommissariat bis zum Generalstab. Ein solches gesondertes Abgangsverfahren wurde erstmals 1697 nach dem Frieden von Rijswijck gesetzlich geregelt.[9] Jeder, der einen Abschied begehre, weil er eine »wüste Stelle« oder einen Hof bebauen wolle oder in seinem elterlichen Betrieb unentbehrlich sei beziehungsweise eine Erbschaft gemacht habe, so Herzog Ernst August (1629–1698) in einem Patent vom 5. Oktober, könne vorzeitig ohne Begleichung einer Entlassungsgebühr verabschiedet werden. Lediglich eine entsprechende Bescheinigung vom Magistrat und die Niederlegung einer Kaution seien erforderlich.[10] Mit dieser Regelung waren offensichtlich ökonomische und fiskalische Ziele verbunden. Hauptbedingung und wichtigstes Merkmal einer gezielten Wirtschaftsförderung merkantilistischer Prägung war die Niederlassung und Ansiedlung der Dimittierten. Zugleich standen hinter den Bestrebungen der Landesregierung auch sozialpolitische Absichten: Menschen sollten sesshaft gemacht werden.

Um die dauerhafte Besitznahme von Land und Haus zu erreichen, wurde die Erteilung der Dimission von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht. Zum einen musste der den vorzeitigen Abschied begehrende Soldat über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die ihm den Erwerb von immobilem Besitz ermöglichten und so ein geregeltes Einkommen sicherten. Dabei spielte es für die Obrigkeit keine Rolle, ob das Vermögen durch Einheirat, Erbschaft oder Sparleistung zustande gekommen war. Zum anderen sollte der Kandidat bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten aufweisen, nicht »faul« oder »liederlich« sein, sondern arbeitsam, folgsam und fromm. Die Kriegskanzlei legte deshalb Wert darauf, dass die Dimission nicht solchen Leuten zukomme, die nur »aus Faulheit nicht länger dienen« wollten und »wegen ihres armseeligen Zustandes und liederlichen Lebens auch weder einen Haushalt anfangen könnten, noch in den Städten oder Ambten geduldet« würden. Um nur dem gewünschten Personenkreis die Dimission zu ermöglichen und um Missbräuche zu verhindern, sollten die familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Kandidaten überprüft werden. Die zivile Obrigkeit hatte für die Richtigkeit der Angaben einzustehen. Aus militärdienstlichen und strategischen Erwägungen durfte jeweils erst nach einer »Campagne« im Spätherbst vorzeitig verabschiedet werden.[11]

Die Regelungen erfuhren schon bald Veränderungen. In einem Denkschreiben vom 8. Dezember 1725 an König Georg I. (1660–1727) beklagte sich Generalfeldmarschall von Bülow (1658–1733) bitter über die seiner Ansicht nach zu freizügige Auslegung der Dimissionsbedingungen.[12] Es entstünden »viele Unterschleiffe und abusus«, weil die Beamten die Gesuche »gar zu facile« genehmigten und »jedem, so bald nur ein Soldat vorgiebet, einen Kauf=Contract geschlossen zu haben«, ein Dimissionsattest erteilten. Auf diese Weise würden viele, »gemeiniglich die besten Leuthe«, dem Militär fehlen, was zu einem »gar merklichen Abbruch« der »Trouppen« führen würde. So falle es den Offizieren zunehmend schwerer, ja »gar fast unmöglich, die ihnen anvertrauten Compagnien in behörigem Stande zu unterhalten«. Bereits zwei Jahre zuvor habe er, von Bülow, dem König mündlich davon berichtet und ihm eine Liste mit derartigen unzulässigen Abgängen übergeben. Er plädiere nun dafür, die Dimissionsbedingungen zu verschärfen und eine höhere Summe für die zu hinterlegende Kaution festzusetzen. Die Interessen der Armeeführung werden hier offenbar: Eine möglichst geringe Dimissionsquote sollte den Offizieren komplette Truppeneinheiten sichern. Gewähre man zu vielen den vorzeitigen Abgang, so von Bülow weiter, laufe man Gefahr, statt der gewünschten Ansiedlung und Wirtschaftsförderung nur solchen Leuten einen Abschied zu ermöglichen, die ihr Leben entweder als Häusling, Tagelöhner oder Herumtreiber zu fristen gedächten oder aber solchen, die in »fremde Kriegsdienste« sich zu begeben planten. Diese Erläuterungen hatten die Geheimen Räte überzeugt, denn nur zehn Wochen später, am 4. Februar 1726 erließ König Georg I. ein Patent, in dem das Genehmigungsverfahren neu geregelt wurde.[13] Begehrte nun ein Soldat die Dimission, hatte er der Obrigkeit, in deren Zuständigkeitsbereich die geplante Niederlassung geschehen sollte, dies anzuzeigen. Die Beamten mussten »auf Eyd und Pflicht nach der Sache wahren Umständen und Beschaffenheit, sich auf das genaueste zuvor erkundigen«, ob der Aspirant, »entweder mittelst der Eltern Übergabe, oder durch angefallene Erbschafft, Kauf=Einfreyung oder auch Bebauung einer wüsten Stelle«, Haus und Hof wirklich anzunehmen beabsichtige und »bey der Stätte bleiben« wolle. Außer einer Beurteilung der persönlichen Eigenschaften und beruflichen Qualitäten des Mannes sollten auch die Vermögensverhältnisse überprüft werden. Waren die Nachforschungen positiv ausgefallen, erging ein entsprechendes Attest an die Kriegskanzlei, die den betreffenden Regimentschef anschließend anwies, den Soldaten zu dimittieren. Zuvor musste er allerdings eine Kaution in Höhe von 60 Talern bei der Obrigkeit hinterlegen, die verfiel, wenn er nicht innerhalb von »vier bis sechs Wochen« nach Entlassung aus dem Militärdienst den Hof oder das Haus übernommen hatte. Die Hälfte dieser Summe (20 Taler Abdankungsgeld und 10 Taler Entschädigung) erhielt dann der Kompaniechef des Dimittierten »als zu Anwerbung eines anderen tüchtigen Kerls vonnöhten«, dreißig Taler wurden an die Hospitalkasse gezahlt.

Die mit 60 Talern enorm hohe geforderte Bürgschaft hatte jedoch neben den geringeren Abgangszahlen noch eine andere Folgeerscheinung. Als 1727 die Kompaniesollzahlen massiv erhöht wurden und entsprechend neu zu rekrutieren war, zeigte sich, dass die »Recrutier- und Anwerbung nunmehro desto schwerer« fiel, da die Leute Sorge hätten, wegen der strengeren Dimissionsvorschriften im Bedarfsfall nicht vorzeitig ihren Abschied nehmen zu können. Deshalb wurde 1728 verordnet, dass, wenn die Niederlassung misslang, nicht die ganze Kaution verfallen sollte, sondern nur 20 Taler (Musketier) beziehungsweise 10 Taler (Reiter).[14] Erst als der Soldatenbedarf nachließ, rückte die Kriegskanzlei wieder von dieser Ermäßigung ab. Am 16. August 1731 verfügte der Geheime Rat von Alvensleben (1688–1737), dass

»von denen 60 Thlr. Cautions-Gelder nicht, wie bisher geschehen, nur so viel als zu Anwerbung eines andern tüchtigen Kerls erfordert worden, von denen Caventen [i.e. Bürgen, R. P.] beygetrieben werden, sondern solche Cautions-Gelder gäntzlich verfallen seyn sollen«.[15]

Im Nachsatz wurde diese Bestimmung allerdings wieder etwas gelockert: Wenn sich der Abgegangene wieder von derselben Kompanie freiwillig anwerben ließ, brauchten lediglich 20 Taler bezahlt zu werden, den sonst üblichen Anspruch auf Handgeld hatte er dann jedoch nicht.

Die praktische Umsetzung dieses variierten Dimissionsverfahrens bot im Detail allerdings Anlass für Komplikationen an der Schnittstelle militärischer und obrigkeitlicher Funktionsstellen. Weder wurden den lokalen Bediensteten eindeutige Kriterien bei der Überprüfung der Kandidaten an die Hand gegeben, noch bestimmt, ob und wie lange eine Kontrolle durch die Obrigkeit nach erfolgter Niederlassung erfolgen sollte. Auch blieb unklar, was passieren sollte, wenn der Dimittierte einige Jahre nach Besitznahme wirtschaftlich scheiterte. Dieses wirtschaftliche Scheitern der Niedergelassenen interpretierten die Generäle aber nicht selten als vorsätzliches Agieren. Sie wiesen darauf hin, dass die Soldaten häufig nur vorgeblich eine Existenz gründen wollten. Sie würden dann zum Schein für eine symbolische Summe, etwa einen oder zehn Taler, immobilen Besitz erwerben, der, war das Haus wertvoller, bald wieder an den ursprünglichen Besitzer zurückfalle. Entspreche jedoch die niedrige Kaufsumme dem baulichen Zustand des Hauses, sei dieses gewöhnlich so verfallen, dass ihnen für aufwendige teure Reparaturen die notwendigen Mittel fehlten. In beiden Fällen würden die Abgänger bald wieder ihre Häuser verlassen und sich womöglich in »fremde Kriegsdienste« begeben. Ein besonderes Ärgernis war den hohen Militärs die Umgehung der rigiden Heiratsvorschriften, die durch den vorzeitigen Abgang möglich war. Die Dimittierten würden sich, so die Beanstandung der Offiziere, nachdem ihnen als Soldaten die Verehelichung noch verweigert worden war, »mit liederlichen Weibs Personen verheurahten« und dann, wenn sie wieder Kriegsdienst annehmen wollten, Regiment und Quartierwirt »mit einer übermäßigen Anzahl Weiber belästigen«. Manches Regiment sei bereits »mit Frauens überhäuffet«. Selbst vormals »guthe Leute« hätten nach Heirat eines »liederlichen Weibs Stückes« nicht mehr wieder angenommen werden können.[16]

Im Sommer 1739 formierte sich unter den Generälen und Regimentschefs Widerstand gegen die ihrer Ansicht nach durch die Kriegskanzlei 1731 nicht ausreichend verschärften Abgangsvoraussetzungen.[17] Wie bereits die erbittert geführte Diskussion um gewaltsame Werbungen gezeigt hatte, existierten zwischen der Generalität auf der einen und dem Geheimen Rat und der Kriegskanzlei auf der anderen Seite sachliche Differenzen und persönliche Abneigungen. Die Generäle kritisierten insbesondere den Passus, der besagte, dass der Dimittierte, ließ er sich erneut anwerben, statt der ursprünglichen 60 nur 20 Taler Konventionalstrafe zu entrichten hatte. Damit werde dem Missbrauch der Dimission Vorschub geleistet und das »Heiratsunwesen« gefördert, wie es in einem Schreiben an König Georg II. (1683–1760) hieß. Vorgebracht wurde auch das schon bekannte Argument von der Schwierigkeit, die Sollstärke einzuhalten. Die Hauptschuld an der Misere trügen aber die Beamten der Ortsobrigkeiten, die immer noch zu sorglos und unzureichend nachforschten und leichtfertig Atteste ausstellten. Diese sollten sich vielmehr ganz genau erkundigen, ob »ein solcher Kerl auch so bemittelt, dass anzutreffende Hauswesen fortzusetzen«, und ob

»die Weibes Persohn, welche er zu heurahten gewillet ein ehrlich Mensch und an Heurahts Guht ihm so viel zubrächte, das er sich davon nebst den Seinigen bey den anzunehmenden Hauswesen menteniren [i.e. erhalten, R. P.] könnte«.

Die Generalität schlug nun vor, der Ortsobrigkeit die Hälfte der 60 Taler als Strafe für den Fall anzudrohen, dass der Dimittierte trotz positiver Begutachtung nach einiger Zeit sein Haus aufgab.

Wie sein Vater dreizehn Jahre zuvor, entsprach König Georg II. dem Ansinnen der Generalität. Am 15. Oktober 1739 erließ er eine Verordnung »wegen Annehmung der Caution«, die den Obrigkeiten, welche die Fälle, in denen der ehemalige Soldat sein Anwesen verließ, offensichtlich ungenügend untersucht hatten, eine Strafe von 60 Talern auferlegte. Die Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten. In einer Denkschrift der Geheimen Räte vom 4. Januar 1740 wurde diese Maßnahme nämlich heftig kritisiert.[18] Die Gefahr sei nun groß, dass

»die Beamte und Gerichts Herren, ihrer eigenen Sicherheit halben Attestata zu ertheilen sich weigerten, wodurch dann mit der Zeit theils die Kinder um ihre väterliche Höfe kommen würden, theils auch von neuem wüste Höfe entstehen müssten«.

Dieses aber, so die Geheimen Räte, laufe doch der eigentlichen Absicht der Dimission zuwider. Niemand könne vorhersagen, ob ein Soldat sich nach seiner Niederlassung fleißig verhalte und seinen Hausstand zu mehren in der Lage sei. Zudem gebe es schließlich Höfe mit geringeren Einkommensmöglichkeiten, die die Gefahr des wirtschaftlichen Scheiterns in sich bergen würden. Es sei aber allemal besser, eine minderwertige Wirtschaftsstätte mit Risiko zu besetzen, als sie ohne Bewirtschaftung ganz verkommen zu lassen. Nur bei von vornherein »entstehenden Dubiis« hätten die Bediensteten die Möglichkeit, einzuschreiten beziehungsweise das Attest zu verweigern. Die Kriegskanzlei pflichtete den Geheimen Räten daraufhin in einem Memorandum vom 9. März bei, dass die geltende Verordnung »etwas zu rigoureus« sei und zu »übelen Folgerungen Anlaß geben« könnte.

Aus Sicht von Landesregierung und Kriegskanzlei hatten die auf Betreiben der Generalität wiederum verschärften Dimissionsbedingungen ein zumutbares Maß überschritten. Die militärischen Forderungen – wenige vorzeitige Abgänge, niedriger Verheiratetenanteil in den Regimentern – standen den Bestrebungen der Räte entgegen, die an einer möglichst geschlossenen landesweiten Besetzung vakanter oder »wüster« Häuser und Höfe interessiert waren. Beide Parteien versuchten die Modalitäten der Dimission jeweils zu ihren Gunsten durch neue Ausführungsverordnungen zu ändern. Je nach Sachlage und Argumentation gab der König mal dem Verlangen der einen, mal dem der anderen Seite nach. Zur Variation des Gesetzes wurden zwei Instrumente herangezogen: Erstens die unterschiedliche Festsetzung des Kautionsbetrages und zweitens der Umfang der obrigkeitlichen Kontrollmaßnahmen, die durch die neu festgelegte Beamtenhaftung besonders streng gehandhabt werden mussten oder auch gar nicht erfolgten. Trotz der massiven Proteste der Geheimen Räte kam es zunächst nicht zu einer Modifizierung der umstrittenen Verordnung. Der wenige Monate später beginnende Österreichische Erbfolgekrieg (1740–1748) stärkte die Position der Generalität; nun standen Truppenerhöhungen und die Vorbereitung militärischer Operationen im Vordergrund.

Zweieinhalb Jahre nach dem Frieden von Aachen revidierte König Georg II. in einem Reglement vom 24. März 1751 die strittige Weisung von 1739. Basierend auf der ursprünglichen Verordnung von 1726, musste der Dimittent die gesamte Sicherheit von 60 Talern stellen, die verfiel, wenn er das bezogene Haus nach einer bestimmten Frist wieder verließ. Mit einem beigelegten vorgedruckten Bürgschaftsformular sollte die Einheitlichkeit der Dimissionskonditionen gewährleistet werden. Dieser sich über Jahre hinweg zu einem Dauerthema hinziehende Konflikt mag seinen Ursprung in einem unterschiedlich interpretierten Sachproblem haben. Entscheidend aber für die Zuspitzung und Perpetuierung der Auseinandersetzung waren die parallel eingezogenen Instanzenzüge: ein sogenannter ziviler Strang, der im lokalen Bereich einsetzte (Stadtmagistrat, Amtmann, Dorfvorsteher) und bis hin zum Geheimen Ratskollegium reichte, sowie ein militärischer Strang, der – wiederum zweigeteilt – einerseits militärdienstlich verlief (von den Regimentschefs bis zum Generalstab), andererseits administrativ-kontrollierend aufgestellt war. Er setzte vor Ort bei den Kriegskommissaren ein und endete zentral im Kriegskommissariat. Beide zentralen Gremien wurden noch überdeckt von der Kriegskanzlei. Grundsätzliches Charakteristikum ist nun dreierlei: Erstens bestanden auf allen Ebenen Verknüpfungen der Instanzenzüge. Der Amtmann musste sich auf unterer Ebene mit dem Kompanie- oder Regimentschef auseinandersetzen, in den zentralen Gremien der General mit dem Kriegsrat usw. Zweitens geschah diese gewünschte beziehungsweise notgedrungene Kooperation oftmals in formalisierter Form auf der Basis gemischter Kommissionen. Drittens waren personale sowie funktionale Überschneidungen üblich. Wenn auch bisher nicht explizit thematisiert, waren diese Verwaltungspraktiken von der Kulturform der Patronage beeinflusst. Die vielfältigen Loyalitäten in sozialen Netzwerken konnten sich zusätzlich hemmend auf die Zentralität von Entscheidungsprozessen auswirken. Selbst innerhalb des Geheimen Ratskollegiums griffen konkurrierende Netzwerke und unterschiedliche Loyalitäten in Entscheidungen des Tagesgeschäfts ein. Die Folgen dieser das ‚Durchherrschen’ erschwerenden Faktoren treten offen zutage. Über Jahrzehnte hinweg kam es in der Dimissionsfrage nicht zu einer eindeutigen, von allen Parteien getragenen Entscheidung. Es ist bezeichnend, dass erst äußere Entwicklungen – ein Kriegsausbruch oder ein Friedensschluss – eine weitere Etappe im Entscheidungsprozess herbeiführten; eine Entscheidung, die in sich bereits zeitlich terminiert war und von der jeweils unterlegenen Partei bei neuer Ausgangslage wieder zu ändern versucht wurde. Dieser ‚Zickzackkurs’ hatte Konsequenzen. Es entstanden Unsicherheiten und Verstimmungen, von der Obrigkeit nicht intendierte Handlungsspielräume auf Seiten der Untertanen, aber auch der lokalen Amtsträger.

3. Das Beispiel Göttingen

Das Beispiel der Dimission verdeutlicht auf höchster Verwaltungsebene die Problematik, die sich in Parteiungen zwischen den einzelnen Geheimen Räten, Kriegsräten und den Generälen offenbart. Was hier nicht zu sehen und nur zu erahnen ist, sind die Zwistigkeiten auf lokaler Ebene, zwischen den Amtleuten, den Regimentschefs und anderen Funktionsträgern. Um die lokalen und alltäglichen Konfliktfelder zu spiegeln und die aufgeworfenen Störpotenziale bis auf die unterste Ebene nachzuzeichnen, wird im Folgenden die Garnison Göttingen eingehender in den Blick genommen. Entsprechend der zwei voneinander geschiedenen Instanzenzüge innerhalb der Militärverwaltung, befanden sich auch in Göttingen ein Kommissar, der direkt dem Generalkriegskommissariat unterstellt war, sowie das militärische Kommando, die Kommandantur, die direkt dem Generalstab zugeordnet war. Nur wenige Monate nach Installierung des Festungsbauingenieurs Johann Anthon Overheide im Jahre 1730 kam es in Göttingen zu Zwischenfällen mit dem dort ebenfalls tätigen Wallmeister Rennert. Da beide Funktionsträger mehr oder weniger denselben Aufgabenbereich hatten, Overheide jedoch dem Kommandanten Johann August von Druchtleben (1680–1748) und Rennert dem Kommissar Zacharias Arnold Hahn (gest. 1745) zugeteilt waren, ergaben sich bald Zuständigkeitsprobleme. Hinzu kamen finanzielle Rivalitäten, da Overheide für die Dauer bestimmter Arbeiten das doppelte Gehalt bekam, Rennert eine Aufstockung seiner Bezüge jedoch verwehrt wurde. Dies hing sicherlich damit zusammen, dass die Kriegsräte den geschulten und fachlich ausgewiesenen Offizier gegenüber dem zivilen, im Zeichnen unbegabten und den neuen technischen Erfordernissen nicht gewachsenen Wallmeister favorisierten. Jedenfalls wurde Rennert bei Vorstellung des neuen Ingenieurs »bedeutet«, dass er Overheide »jederzeit als seinen vorgesetzten Officier respectiren sollte«.[19] Da aber der Wallmeister als Kommissariatsbeamter unter der Weisungsbefugnis Hahns stand und von diesem weiterhin »protegiret« wurde, kam es zwischen Rennert und Overheide immer wieder zu »Combats«, bei denen Overheide sich jeweils kurz davor sah, »ihn mit einem Stock zu seiner Schuldigkeit« zu bringen. Da die direkte Auseinandersetzung wenig einbrachte, versuchten beide, den jeweils anderen bei ihren Vorgesetzten zu verleumden. In einem Brief an seinen Fachvorgesetzten, den Ingenieur-Oberstleutnant von Wallmoden, beklagte sich Overheide, dass Rennert »ein Mensch sei, welcher fast täglich besoffen in Brandtwein angetroffen« werde, »intriguant« sei und »bishero noch gar nicht Hand mit an die Arbeit geleget« habe. Im Gegenzug wurde Overheide verunglimpft, er halte sich »dagegen selten bey der Arbeit, siehet wohl bisweilen zu, bleibet aber dann wieder einen gantzen Tag ja wohl einige Tage weg«, während Rennert »von morgen bis an den Abendt stets bey der Arbeit« sei. Beide machten ihre Vorgesetzten zu Fürsprechern. Hahn versuchte wiederholt, eine Lohnerhöhung für seinen Mitarbeiter zu erwirken. Da dieses Bemühen erfolglos blieb, beantragte er, unter Hinweis auf eine angeblich mangelnde Arbeitsmoral, Overheides »Gage« von der Kriegskanzlei senken zu lassen. Immer wieder wies Hahn in diversen Schreiben nach Hannover auf den besonderen Fleiß seines Wallmeisters hin und beklagte den fehlenden Arbeitseinsatz des Ingenieurs. Doch auch Overheide blieb nicht ohne Unterstützung. Druchtleben lobte vor den Kriegsräten ausdrücklich die Arbeit seines Conducteurs, der etwas vom Festungsbau »verstehe«, während der Wallmeister »so wenig Wissenschafft davon habe und dazu mehrenteils besoffen« sei. Angesichts der unklaren Kompetenzverteilung zogen Druchtleben und Overheide Erkundigungen über die Verhältnisse in anderen Garnisonen ein. Druchtleben befragte seinen in Harburg stationierten Bruder nach der Stellung des dortigen Wallmeisters und berichtete von seinem Vorgehen gegen Rennert. Der Bruder riet jedoch zur Vorsicht: Es gebe nur noch wenige gute Wallmeister; wenn diese zudem selbst Hand anlegten, müssten sie doppelt bezahlt werden. Overheide erfuhr von seinem »Patron«, dem Ingenieurchef von Wallmoden, dass in dessen Festung »der Wallmeister unter meiner [also Wallmodens, R. P.] Jurisdiction« stand und »nach mir unter der des Bauverwalters«. Wallmoden war in seinem Schreiben voller Mitgefühl und pflichtete Overheide bei, dass »die Conduite des dasigen Wallmeisters schlecht genug« sei. Zugleich riet er ihm aber davon ab, »selbigen mit dem Degen zu raison zu bringen«. Da Rennert vom »Ober-Commissarius Hahn« protegiert werde und dieser wiederum »vieles auszurichten« vermöge, da er »bey der Königl. Krieges Cantzeley einen großen Support« und gleichzeitig mit dem Kriegsrat Thomas Eberhard von Ilten (1685–1757) einen »Patron« habe, könnte eine körperliche Züchtigung des Wallmeisters unangenehme Folgen für Overheide selbst nach sich ziehen. Stattdessen möge er lieber warten, bis sich von Ilten routinemäßig wieder in Göttingen aufhalten würde. Dann solle er sich »allein melden lassen« und dem Kriegsrat vom »Gesaufe« des Wallmeisters berichten. Auf diese Weise könne er sicher sein, so von Wallmoden weiter, den »versoffenen und intriguanten Wallmeister recht zu faßen« und ihn »auf das fahle Pferd« zu setzen.

Der Streit zwischen dem Wallmeister und dem Ingenieur war nicht nur Folge ungeklärter Zuständigkeiten oder persönlicher Animositäten. Die Auseinandersetzung war gleichzeitig eine Kontroverse zwischen dem Kommandanten und dem Kommissar, die auf dem Interessenkonflikt von Armeeführung und Heeresverwaltung beruhte. Ob dieser den Streit begründete oder nur forcierte, ist nicht ganz klar. Zumindest hatten sowohl Hahn als auch Druchtleben allzu gern die Position ihres jeweiligen Mitarbeiters eingenommen, um auf diese Weise Front gegen den anderen zu machen. Wie die Berichte um den »Support« des Kommissars Hahn bei dem Kriegsrat von Ilten belegen, zogen sich die Interessenkonflikte bis in die Kriegskanzlei hinein. Damit zeichnet sich ein grundsätzliches Problem ab: Einerseits wurden vor Ort entstandene Konflikte nach Hannover getragen, wo sie die Polarität von Heeresverwaltung und Armeeführung vergrößerten sowie vorhandene Zerwürfnisse ausweiteten, andererseits verhinderten gerade die Differenzen innerhalb der militärischen Führungsschicht eine rasche Lösung lokaler Zwistigkeiten, weil einzelne Kriegsräte oder hohe Offiziere die streitenden Parteien unterstützten und damit direkt oder indirekt zu weiteren Unbotmäßigkeiten beitrugen.

Ausgangspunkt weiterer Zerwürfnisse war ein Streit über den Einsatz der Festungsbaugefangenen, der sich bald zu einer grundsätzlichen Debatte ausweitete.[20] Druchtleben hatte verbotenerweise vier Gefangene in seinem Garten beschäftigt, was Hahn den Kriegsräten im Juli 1731 angezeigt hatte. Druchtleben, der sich durch die Zuständigkeiten des Kommissars in seiner Kompetenz eingeschränkt fühlte, sandte am 13. Dezember 1731 einen längeren Beschwerdebrief mit grundsätzlichen Überlegungen nach Hannover.[21] Er räumte zwar ein, dass

»ich als Commandant nöhtig gehabt, behuef des Vestungs-Zeughausmagazines und übrigen den anfängigen Sachen pflichtmäßiger Vorstellung zu thun, desfalls mit den hiesigen Commissariat zu communiciren, und dessen appropation zu suchen“, machte jedoch zugleich deutlich, dass „mir die Beschützung des Ohrtes allergnädigst anvertraut und ich dafür mit Ehr und Leben einspringe hingegen der Obercommissarius nicht«,

und begründete seinen Anspruch auf das alleinige Kommando über die Gefangenen mit dem Hinweis auf die mangelnde Fachkompetenz des Kommissars: Dieser könne »von solcher Verantwortung nicht deliberieren, auch so wenig Soldat, Artilleriste als Ingenieur ist, also der Sachen keine Erfahrung hat«. Ein Jahr später, im Sommer 1732, kam es erneut zu Unstimmigkeiten. Am 31. Juli forderte Druchtleben abermals, ihm die »Disposition der Gefangenen« zu übertragen, alle »Fortifications-Arbeiten unter seine Direction« zu stellen und gleichzeitig den Wallmeister »unter seinen und des Conducteurs Befehl« unterzuordnen. Schließlich sollten alle zum Kauf anstehenden Baumaterialien zuvor vom Ingenieur auf ihre Tauglichkeit kontrolliert und die »angemaßte große Authorit« des Kommissars eingeschränkt werden. Wieder begründete Druchtleben seine Forderungen damit, dass er »als Commandant von der Verandtwortung sothaner Arbeit nicht befreyet« sei. Da der Kommissar die Gefangenen nicht für den Festungsbau einsetze, sondern für alle im Rahmen des Kommissariats anfallenden Aufgaben verwende, würden die Festungswerke »nicht allein verderben, sondern auch schlecht verfertiget werden«. Solange seine Ansprüche nicht erfüllt würden, sähe er sich »unter des Ober Commissarii Direction stehen, welches wieder seinen Character leuffet«.[22] Die Räte ließen sich jedoch auch von diesem Schreiben des Göttinger Kommandanten nicht beeindrucken. Ohne auf die Befindlichkeiten des Kommandanten einzugehen, lehnten sie die geforderte Unterstellung des Wallmeisters unter die Weisungsbefugnis des Kommandanten ebenso ab wie die gewünschte Änderung der Zuständigkeit für die Gefangenen. Damit beharrte die Kriegskanzlei auf der bisherigen Kompetenzverteilung von Kommissariat und Kommandantur. Lediglich die geforderten Kontrollmöglichkeiten des Conducteurs beim Materialankauf wurden gewährt.

Die Auseinandersetzung eskalierte Anfang August 1732 als Hahn der Schildwache vor dem Paulinerkloster den Befehl gab, niemanden auf den Vorplatz zu lassen. Da der Soldat dieses Anliegen mit dem Hinweis ablehnte, er sei nur an die Befehle seiner Offiziere gebunden, wurde der Kommissar ungehalten. Hahn fürchtete, dass die über den Platz gehenden Passanten das im alten Kloster gelagerte Festungsbaumaterial stehlen könnten. Am 6. August forderte er deshalb den Adjutanten Roddow auf, der Schildwache entsprechende Anweisungen zu geben. Da Roddow sich weigerte, kam es zwischen ihm und Hahn, der angeblich zu diesem Zeitpunkt betrunken war, zu einem heftigen Wortwechsel, in dessen Verlauf Hahn dem Adjutanten sogar Prügel androhte.[23] Nach diesem Vorfall wandte sich Druchtleben direkt an den König, um seinem obersten Dienstherrn das Verhalten »hiesiges Ober-Commissarii Hahn zu hinterbringen, welcher sich nicht entblödet, zum höchsten Despect meiner und alle derjenigen Officiere, welchen Eure Königl. Majestait, ein Commando bey dero löblichen Trouppen anvertrauet«, Befehle zu erteilen. Er berichtete ihm, dass Hahn sich »eigenmächtig« unterstanden habe, den »gesetzten Schildtwachen Ordres ihres Verhaltens zu ertheilen« und seinen Adjutanten »mit gar anzüglichen Worten angefahren, ja ihm mit Prügeln gedrohet« habe. Von König und Kriegskanzlei dazu aufgefordert, bezog Hahn in zwei umfangreichen Schreiben eingehend Stellung zu den Vorgängen und stritt alle Vorwürfe energisch ab. Er habe nur zur »Verhütung des Diebstahls« den Wachposten angewiesen, auf das Festungsholz zu achten. Damit habe er lediglich »herrschafftl. Interessen« vertreten. Da er wiederholt »Wachtposten vor seinem Hause schlafend angetroffen« habe, habe er sich, um mit dem Kommandanten »keine mélé« zu bekommen, umgehend an Roddow gewandt, der ihm allerdings mit unverschämten Worten immer wieder »in die Rede gefallen« sei. Lediglich aus »Hass und Feindschaft« seien die einzelnen Vorwürfe gegen ihn erhoben worden; betrunken sei er überdies an diesem Tage nicht gewesen. Hahn klagte nun seinerseits Druchtleben an. Dessen Leute würden »Schantzzeuge zu ihrem Privat-Brauch eigenmächtig« aus seinem Bestand entnehmen, wodurch die Geräte »ruiniret« würden. Außerdem würden diese Männer auf den Festungswerken pflügen und so Brustwehren und Contrescarpen Schaden zufügen. Weil er »ratione officii« mit Druchtleben darüber gesprochen habe, hätte dieser »gegen mich einen starcken und ohnverdienten Wiederwillen gefaßet«. Der Kommandant würde ihn aus diesem Grunde mit den angeführten unbegründeten Vorwürfen lediglich in ein »übeles renommee« setzen wollen. Trotz dieses heftigen Disputes beließ es die Kriegskanzlei jedoch bei der bisherigen Aufgabenverteilung von Kommissariat und Kommandantur. Die Kontroverse setzte sich deshalb auch in den nächsten Jahren fort.

Die aufgezeigten Interessenskonflikte lassen sich um ein weiteres Problemfeld ergänzen. Dieses offenbart überraschende Disziplinierungsprobleme der Kriegskanzlei in Bezug auf die nachgeordneten Funktionsträger. Zwischen Kommissar Hahn und dem Zeughausverwalter Lotze, der dem Kommandanten unterstand, war nämlich außerdem die Nutzung des Innenhofes beziehungsweise des Kreuzganges im Zeughaus Bestandteil der geführten Diskussion. Hahn hatte sich dort einen Schuppen bauen lassen, in dem er das »Schantzzeug« lagerte. Zudem ließ er in dem Hof Wicken und Obstbäume anpflanzen. Lotze beanspruchte jedoch nicht nur diesen Platz für sich – er wollte dort die Pulverdecken trocknen –, sondern beklagte zugleich, dass Hahn einen Schlüssel zum Zeughaus habe und, weil dieser unbefugtes Personal wie Zimmerleute und Diener in den Innenhof zum Abholen von Schanzzeug schicke, ihm wiederholt Gegenstände gestohlen worden seien.[24] Im September 1739 beschwerte sich deshalb Lotze bei der Kriegskanzlei über die private Nutzung des Zeughauskreuzganges durch den Kommissar. Er wurde bei diesem Unterfangen von Druchtleben unterstützt; das Schreiben wurde von beiden unterzeichnet. Hahns Antwort ließ nicht lange auf sich warten. Die private Nutzung des Platzes rechtfertigte er damit, dass »solches den Denuncianten nichts« angehe, da dieser »auf diesem Platze nicht zu sagen« habe. Wenn Lotze Gegenstände gestohlen worden seien, dann sei dies allein seine Schuld, denn er oder der Wallmeister hätten stets die Tür abgeschlossen; hingegen habe er mehrmals beobachtet, dass Lotze die Tür offen gelassen habe. Den besonderen Ärger des Kommissars hatte jedoch die Unterstützung Lotzes durch Druchtleben erregt:

»Ich hätte auch vermeinet gehabt, es würde der Herr General Major mit mir zuforderst darüber communiciret haben, wie er solches offtmals versprochen, und ich ihn auch gebethen, dass man zusammen kommen mögte, wann zwischen der Commandantenschafft und dem Commissariat einige Irrungen entstünden, wodurch vieles unnöthige Schreiben gehoben werden, und wegbleiben könnte.«

Doch Lotze beharrte auf seinen Forderungen. Mit dem Hinweis auf einen weiteren, kürzlich verübten Diebstahl wandte er sich erneut an die Kriegskanzlei und bat, Hahn aufzufordern, ihm den Schlüssel auszuhändigen. Schließlich einigten sich beide Parteien auf eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch eine unabhängige Kommission. Doch auch nachdem der Kommissionsbericht vorlag und Hahn angewiesen wurde, den Schlüssel an Lotze zu übergeben, weigerte sich der Kommissar und beantragte eine neue Kommission, da der Vorsitzende der ersten Kommission, Amtmann Schlemme, angeblich einige wichtige Gründe nicht berücksichtigt habe. Weder der Bau einer zweiten Tür noch eine eindringliche mündliche Ermahnung Hahns in Hannover führten zu einer Entspannung. Noch im Oktober 1740 entstand neuer Streit zwischen den Kontrahenten über den Einsatz der Festungsbaugefangenen. Die Kriegskanzlei beschränkte sich darauf, beide Männer zu ermahnen, dass an den »Privat-Zwistigkeiten« der Dienst nicht leiden dürfe.

Auslöser der einzelnen Kontroversen waren Kompetenzüberschneidungen und Interessenkonflikte, die im Allgemeinen von persönlichen Abneigungen der Betreffenden begleitet wurden. Obwohl es sich in der Sache zunächst nur um geringfügige Probleme wie etwa den Einbau einer zweiten Tür im Zeughaus, die Herausgabe eines Schlüssels oder die korrekte Bewachung des Festungsbauholzes handelte, wurde die Auseinandersetzung schnell emotional geführt; die sachliche Lösung stand nicht mehr im Vordergrund. Mit Diffamierungen und Vorwürfen der Trunkenheit, Faulheit oder Inkompetenz versuchten die Beteiligten, sich gegenseitig bei den Oberbeamten der Kriegskanzlei zu verunglimpfen. Die Antipathie zwischen Druchtleben und Hahn fand auf unterer Ebene ihre Fortsetzung und weitere Ausprägung. Die Kontroverse zwischen Wallmeister Rennert und Ingenieur Overheide und zumindest anfangs auch der Streit zwischen Hahn und Verwalter Lotze waren eindeutig von der grundlegenden Rivalität zwischen Kommandantur und Kommissariat geprägt. Dieser Konflikt zwischen Offizier und Kommissar bestand auch innerhalb der Armeeführung, wie immer wieder auftretende Differenzen auf höchster Verwaltungsebene, etwa zwischen Generalität und Kriegskommissariat, offenbaren. Das Patronagesystem verstärkte und perpetuierte die Probleme. Dies zeigen die Kontaktaufnahmen Hahns zum Kriegsrat von Ilten, Druchtlebens zur Generalität beziehungsweise zum König oder Overheides zum Ingenieurchef von Wallmoden, die die nachgeordneten Amtsträger zu weiteren Unbotmäßigkeiten ermunterten. Zugleich perpetuierten sich Rivalitäten und Parteiungen innerhalb der Kriegskanzlei, weil ständig auftretende lokale Konflikte nach oben weitergeleitet und die Polaritäten so verstärkt wurden. Die Kriegskanzlei hatte deshalb kaum Möglichkeiten, Zwistigkeiten ihrer Untergebenen wirksam und rasch beizulegen. Solange einem Bediensteten kein grober und vorsätzlicher Bruch seiner Dienstpflichten nachgewiesen werden konnte, hatten die Räte kaum eine Handhabe gegen renitente Mitarbeiter, die weiterhin unter dem Schutz ihres Patrons standen. Die Reaktionen der Kriegskanzlei waren oberflächlich, unpräzise und beschwichtigend. Um möglichst wenig Reibeflächen zu erzeugen, wurden die konkreten Probleme nur am Rande gestreift; hauptsächlich erschöpften sich die Antworten mit allgemeinen und wenig spezifizierten Ermahnungen an die Beteiligten, »Privat-Zwistigkeiten« zu unterlassen und weiter ordentlich den Dienst zu versehen. Aufwändige politisch-administrative Verfahren wie die Bildung von Kommissionen, die sich aus Vertretern verschiedenen Parteien unter Vorsitz eines neutralen Schlichters zusammensetzten, brachten auch nur phasenweise und nie langfristig Erfolg.[25] Selbst gegen offenkundig im Unrecht stehende und eigensinnige Beamte wie den Kommissar Hahn konnte die Kanzlei keine disziplinarischen Mittel einsetzen. Die Hilflosigkeit der Oberbeamten wird daran deutlich, dass es ihnen auch nach Monaten nicht gelang, Hahn zur Herausgabe eines Schlüssels zu zwingen, obwohl dies zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Dienstablaufes führte. Geheimer Rat und Kriegskanzlei waren nicht in der Lage, den Dauerstreit in Göttingen zu beenden, so dass erst der Tod des umstrittenen Kommissars 1745 eine gewisse Entspannung brachte.

4. Fazit

Beide Beispiele, die Auseinandersetzungen um die vorzeitige Dimission auf zentraler Ebene wie die Konflikte innerhalb der Göttinger Garnisonsverwaltung, haben verdeutlicht, wie ausgeprägt im Herrschaftsapparat des 18. Jahrhunderts jene Kräfte waren, die ein nachhaltiges und durchgreifendes Herrschen hemmten. Die Auswirkungen der Kombination paralleler, nicht klar abgegrenzter oder konkurrierender Instanzenzüge mit der Sozialform der Patronage konnten sowohl auf der lokalen Verwaltungsebene als auch in den zentralen administrativen Gremien beobachtet werden. Zudem müssen die beschriebenen Interessenkonflikte vor dem Hintergrund des grundlegenden Charakters von Herrschaft als kommunikativem Akt und Aushandlungsprozess[26] interpretiert werden, denn die vermeintlich persönlichen Empfindlichkeiten waren Ausdruck einer latenten Spannung zwischen Kommandantur und Kommissariat und zogen immer wieder erneute Disfunktionalitäten nach sich.

Sicherlich, auf den ersten Blick scheint Kurhannover ein Sonderfall zu sein. Der Landesherr befand sich fernab von Hannover in London und regierte dort eine global agierende Supermacht, wodurch eine besondere Regierungskultur im Nebenland von Weser, Aller und Leine entstand, die auf Kollegialität und Konsens setzte. Ebenso könnte man einwerfen, dass die Bereitstellung von Handlungsalternativen durch die einzelnen Parteien eine nachhaltige Herrschaftspraxis eher begünstigt denn behindert hätte. Immerhin konnte dabei der Herrscher als die beste Lösung aussuchender Schiedsrichter auftreten. Gleichwohl stehen diesen Perspektiven ein unbeherrschbares Konglomerat differierender Interessen, sozialer Netzwerke und Patronageverflechtungen gegenüber, die letztlich von der Zentrale nicht zu beherrschen waren, einen ständigen Unruheherd und Auslöser für Missgunst bildeten und die das ‚Durchherrschen’ insgesamt verhinderten, vor allem aber den nachgeordneten Dienststellen alltägliche Probleme bereiteten. An eben diesen Schnittstellen entsteht eine gewisse Transparenz der frühneuzeitlichen Herrschaftspraxis, die tiefenscharfe Einblicke in das gesamte Spektrum der zu betrachtenden Problemfelder ermöglicht. Diesem Seismographen für die Reichweite von Herrschaft in der Frühen Neuzeit gilt es auch in Zukunft intensive Betrachtung zu schenken, um dem Interpretationsmonopol des 19. Jahrhunderts weiter entgegenzutreten.

[1] Vgl. zum Diskussionsstand Ronald G. Asch, Dagmar Freist (Hrsg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln 2005; Ronald G. Asch, Heinz Duchhardt (Hrsg.), Der Absolutismus – ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuropa (ca. 1550–1700), Köln 1996; Markus Meumann, Ralf Pröve, Die Faszination des Staates und die historische Praxis. Zur Beschreibung von Herrschaftsbeziehungen jenseits teleologischer und dualistischer Begriffsbildungen, in: dies. (Hrsg.), Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses, Münster 2004, S. 11–49.

[2] Bereits in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren häuften sich Befunde über die begrenzte Reichweite von Normsetzungen. Vgl. etwa Ralf Pröve, Herrschaftssicherung nach ‚innen’ und ‚außen’: Funktionalität und Reichweite obrigkeitlichen Ordnungsstrebens am Beispiel der Festung Göttingen, in: Militärgeschichtliche Mitteilungen 51 (1992), S. 297–315. Eine erste Zusammenfassung erfolgte durch Jürgen Schlumbohm, Gesetze, die nicht durchgesetzt werden – ein Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates?, in: Geschichte und Gesellschaft 23 (1997), S. 647–663, ehe Achim Landwehr mit dem Konzept der Implementation, also der Verankerung von Normen und nicht deren direkter Umsetzung, einen nachhaltigen Interpretationsansatz geboten hat. Vgl. Achim Landwehr, ‚Normdurchsetzung’ in der Frühen Neuzeit? Kritik eines Begriffs, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 48 (2000), S. 146–162; ders., Policey vor Ort. Die Implementationen von Policeyordnungen in der ländlichen Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: Karl Härter (Hrsg.), Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, Frankfurt/M. 2000, S. 47–70.

[3] Klassisch und von nachfolgenden Historikergenerationen perpetuiert Otto Hintze, Der Preußische Militär- und Beamtenstaat im 18. Jahrhundert, in: Walther Hubatsch (Hrsg.), Absolutismus, Darmstadt 1973, S. 45–56 (erstmals 1908).

[4] Teilweise waren diese Funktionen sehr weitgehend und umfassten Befugnisse, die bis in den Alltag und die private Lebensgestaltung hineinreichten. Vgl. dazu etwa Ursula Löffler, Herrschaft als soziale Praxis zwischen Dorf und Obrigkeit, in: Meumann, Pröve, Herrschaft (wie Anm. 1), S. 97–119; dies., Dörfliche Amtsträger im Staatswerdungsprozess der Frühen Neuzeit. Die Vermittlung von Herrschaft auf dem Lande im Herzogtum Magdeburg, 17. und 18. Jahrhundert, Münster 2005. Vgl. auch Michaela Hohkamp, Herrschaft in der Herrschaft. Die vorderösterreichische Obervogtei Triberg von 1737 bis 1780, Göttingen 1998. Mit vielen Einblicken siehe ebenfalls Stefan Brakensiek (Hrsg.), Ergebene Diener ihrer Herren? Herrschaftsvermittlung im alten Europa, Köln 2005.

[5] Vgl. Meumann, Pröve, Faszination des Staates (wie Anm. 1), bes. S. 35-44.

[6] Vgl. etwa jüngst Tobias Busch, Herrschen durch Delegation. Reichsgräfliche Herrschaft zu Ende des 17. und im 18. Jahrhundert am Beispiel der Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim, Darmstadt 2008.

[7] Unter Patronage wird in Anlehnung an Heiko Droste eine dyadische, dauerhafte, asymmetrische und auf Tausch ausgelegte soziale Beziehung zwischen Patron und Klient verstanden. Vgl. Heiko Droste, Patronage in der Frühen Neuzeit. Institution und Kulturform, in: Zeitschrift für historische Forschung 30 (2003), S. 555–590, hier S. 555–557. Vgl. auch Guido O. Kirner, Politik, Patronage und Gabentausch. Zur Archäologie vormoderner Sozialbeziehungen in der Politik moderner Gesellschaften, in: Berliner Debatte Initial 14 (2003), S. 168–172. Zur Kritik am Konzept Drostes vgl. Birgit Emich u. a., Stand und Perspektiven der Patronageforschung. Zugleich eine Antwort auf Heiko Droste, in: Zeitschrift für historische Forschung 32 (2005), S. 233–265.

[8] Vgl. zu den einzelnen Gremien, deren Aufgaben und Personalstruktur sowie vor allem zum Kollegialitätsprinzip Joachim Lampe, Aristokratie, Hofadel und Staatspatriziat in Kurhannover. Die Lebenskreise der höheren Beamten an den kurhannoverschen Zentral- und Hofbehörden 1714–1760, Bd. II, Göttingen 1963, S. 9–10.

[9] Zu den folgenden empirischen Befunden vgl. auch Ralf Pröve, Stehendes Heer und städtische Gesellschaft im 18. Jahrhundert. Göttingen und seine Militärbevölkerung 1713–1756, München 1995.

[10] Bibliothek des Juristischen Seminars der Georg-August-Universität Göttingen: Sammelbände unedierter Hannover-Calenberg-Göttingischer Landesgesetze von ca. 1709–1807, 20 Bände nebst Register, hier Bd. VII, f. 1154.

[11] Wie Anm. 10.

[12] Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv [im Folgenden: NHStA] Hannover, Hann. 47 I, Nr. 78 vol II, f. 26–29.

[13] Patent vom 4. Februar 1726; Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Zum gebrauch der Fürstenthümer Graf- und Herrschaften Calenbergischen Theils, Dritter Theil, Göttingen 1740 [im Folgenden: CBL], Bd. III, S. 173–175.

[14] Ausschreiben vom 5. Februar 1728. Abgedruckt in CBL, Bd. III, S. 175–176.

[15] Verordnung vom 16. August 1731. Abgedruckt in CBL, Bd. III, S. 177–178.

[16] Pro memoria vom 30. Juli 1739: NHStA Hannover, Hann. 47 I, Nr. 79, f. 51–52 sowie 53 ff.

[17] Siehe Anm. 16. Ein erstes, nicht überliefertes Memorial zirkulierte am 22. Juli 1739 unter der Generalität. General von Melville (gest. 1742) fertigte ein weiteres Schreiben acht Tage später an. In einem an König Georg II. gerichteten Schreiben vom 28. August machte der Absender (vermutlich der Generalstabschef) deutlich, dass neben „verschiedenen Beamten“ auch die Generalität „mit uns“ sei.

[18] Wie Anm. 16.

[19] Vgl. im Folgenden NHStA Hannover, Hann. 47 IV 9, Nr. 7

[20] Vgl. dazu Stadtarchiv Göttingen [im Folgenden: StAGö] AA Deposita, Nr. 23.

[21] NHStA Hannover, Hann. 47 IV 9, Nr. 7.

[22] StAGö AA Deposita, Nr. 23.

[23] NHStA Hannover, Hann. 47 IV 9, Nr. 7.

[24] Vgl. im Folgenden NHStA Hannover, Hann. 47 IV 9, Nr. 11.

[25] Vgl. dazu den Sammelband von Barbara Stollberg-Rilinger und André Krischer (Hrsg.), Herstellung und Darstellung von Entscheidungen. Verfahren, Verwalten und Verhandeln in der Vormoderne, Berlin 2010.

[26] Vgl. Meumann, Pröve, Faszination des Staates (wie Anm. 1).