Sicherheit und Ordnung (2014)

Dieser Text ist publiziert worden in:
Ralf Pröve, Sichere Ordnung, ordentliche Sicherheit? Gewalt und Herrschaft in der Frühen Neuzeit, in: Revue de synthèse 135 (2014), S. 385-403

Sichere Ordnung, ordentliche Sicherheit?
Gewalt und Herrschaft in der frühen Neuzeit[1]

von Ralf Pröve

Nicht nur in der Geschichtswissenschaft[2], sondern auch in anderen Disziplinen zählen Phänomene von Gewalt zu den zentralen Themen, die immer wieder in den Fokus des Forschungsinteresses geraten sind. Die Aktualität des Problemfeldes Gewalt zeigt sich dabei in einer bemerkenswerten multidisziplinären Reflexion; so befassen sich Philosophie, Soziologie, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Geschichte, Psychiatrie, Rechtsmedizin, Verhaltensbiologie, Pädagogik und einige Fächer mehr mit diesem Phänomen. Dieser Reflexion unterliegen jeweils ganz unterschiedliche Betrachtungslogiken, eigene wissenssoziologisch fundierte Fragestellungen und Herangehensweisen. Hier nur einige wenige Einblicke: Im soziologischen Verständnis ist Gewalt unter anderem eine Quelle der Macht; Max Weber[3] und darüber hinausgehend Heinrich Popitz[4] verstehen unter Gewalt eine Form von Machtausübung, Hans Magnus Enzensberger[5] spricht von der Universalität der Gewalt und ihrer gesellschaftlichen Funktionalität und Jan Philipp Reemtsma[6] unterscheidet zwischen der lozierenden, der raptiven und der autotelischen Form von Gewalt. Die Politikwissenschaft fasst Gewalt primär als Staatsgewalt und beleuchtet dabei Grenzen und Formen legitimer Machtausübung und diskutiert Prinzipien von Gegengewalt. Andere Disziplinen begreifen Gewalt als emotionalen Prozess, fragen nach aggressiven Verhaltensweisen, untersuchen den frontalen Cortex auf Durchblutungsstörungen und messen zu niedrige Serotoninspiegel, berücksichtigen strafmindernde oder strafverschärfende Begleitumstände von Gewalttaten oder kombinieren Verhaltensziele mit emotionalen Zuständen. Schon dieser erste Überblick macht dabei deutlich, dass sich das Phänomen Gewalt einer einfachen Definition und Zuordnung entzieht. Erschwerend kommt hinzu, dass unser Aufmerksamkeitsfokus durch die Eigengesetzlichkeit der Medien (unter anderem durch den gezielten Einsatz von Bildern) gesteuert wird und es deshalb auch immer schwieriger wird, Quantität und Qualität gewalttätiger Vorkommnisse angemessen zu erkennen und Aussagen zu der Frage zu treffen, ob denn eine Steigerung zu beobachten sei. Gerade weil wir immer nur mit bestimmten Gewaltformen konfrontiert werden, gerade weil bestimmte moralische Zielvorgaben internalisiert worden sind, werden einerseits stets nur einzelne Aspekte erfasst, und diese auch lediglich fragmentarisch, andererseits, nicht zuletzt als Folge dessen, werden diese Phänomene nicht selten in eine interpretatorische Engführung gebracht.

In der Geschichtswissenschaft wurde das Phänomen der physischen Gewalt, der Gewalttätigkeit, bislang nur sehr unzureichend reflektiert. Dabei hat man sich der Thematik eher beschreibend als analytisch genähert. Wenn das Thema überhaupt in den Fokus geriet, dann lediglich als Indiz, als Beleg für das Ausmaß politischer Spannungen. Gewalt fand im Krieg oder Bürgerkrieg statt, Gewalt war, etwa bei Unruhen und Attentaten, stets politisch motiviert. In jener historiographischen Phase begnügte sich die Forschung damit, „Gewalt“ als selbsterklärend zu betrachten. Angesichts der breiten Fülle der dargestellten gewalthaften Vorgänge in verschiedenen Epochen und der dabei praktizierten einengenden Fokussierung auf vermeintlich typische und offenbar gewalthafte Vorgänge wie Kriege und Massaker, sticht die Theoriearmut in den Geschichtswissenschaften besonders auffällig ins Auge. Lediglich als strukturelle Gewalt, als semantisches Äquivalent zu Macht, wurde das Thema in staatsrechtlicher und rechtsphilosophischer Perspektive strukturgeschichtlich diskutiert. Doch davon abgesehen wurde weder nach den Entstehungsbedingungen und Ursachen gefragt noch wurde Gewalt als Alltagsphänomen wahrgenommen. Eine der Ursachen für diese hermeneutische Schlagseite bildete das normative Staatsverständnis der Historiker. Unter dem Vorzeichen des Modernisierungsparadigmas einerseits, der Vorstellung einer letztlich widerspruchsfrei von oben nach unten funktionierenden Regierungsgewalt in Form von Herrschaft andererseits, wurde Gewalt entweder als zu beseitigendes Übel, als traditioneller Überrest einer vormodernen Epoche begriffen oder als notwendiger Einsatz, um eine rationale, moderne Regierungsform durchzusetzen. Daraus resultierte letztlich auch ein stark moralisierendes Verständnis von Gewalt.

In den 1970er Jahren behandelte die im Zuge der 1968er Bewegung in den westlichen Ländern ausgelöste Protestforschung Gewaltphänomene ergebnisoffener, indem sie den Verlierern der behaupteten Modernisierung einen eigenen Artikulationsraum zubilligten. So wurden vor allem mit Blick auf das 19. Jahrhundert verschiedene Protestformen wie Straßenaufstände, Marktkrawalle oder Sabotageakte untersucht.[7] Für die Frühe Neuzeit hatte sich ein Forschungsinteresse an Widerstandsformen, vor allem am Beispiel der Bauernunruhen im 16. Jahrhundert, etabliert; allerdings ebenfalls unter stark strukturgeschichtlicher Perspektive.[8] Mit einem ähnlichen analytischen Zugang wurden Widerstandsformen im NS-Staat untersucht[9]. Parallel zu diesen Entwicklungen in den 1970er und bald auch den 1980er Jahren begann die volkskundlich motivierte Forschung, sich in beschreibender Absicht Alltagsthemen zu widmen und hierbei auch Formen von Gewalttätigkeit wie Rügerituale, Wirtshausschlägereien oder häusliche Übergriffe detailliert auszuleuchten – freilich ohne dabei die tiefer liegenden Ursachen zu analysieren.[10] Erst in den 1990er Jahren setzte schließlich mit der kulturwissenschaftlichen Wende im Fach Geschichte sukzessive eine neue Betrachtungsweise ein. „Gewalt“ wurde als Quellenbegriff auf seine Semantik hinterfragt und dabei viel intensiver die sozialen, kulturanthropologischen, multirechtlichen Faktoren untersucht.[11] Damit einher ging das Aufzeigen eines Auswegs aus der Engführung eines als bipolar gedachten Kampfes von Machtanspruch und Machtreichweite. Die damit verbundene Dekonstruktion von Begriff und Phänomen blieb allerdings zunächst wenig beachtet und wurde 1996 von etablierten Gewaltforschern noch scharf attackiert.[12] Doch der Bann schien gebrochen. Wenige Jahre später widmete sich eine Haupttagung der Frühneuzeitforschung allein dem Thema Gewalt.[13]

Die dabei zu beobachtende Tendenz in der Theorieentwicklung deutet zum einen auf eine intensive Berücksichtigung soziologischer Theorieangebote hin; bereits in den 1970er Jahren holte sich die Protestforschung entsprechende Anleihen insbesondere aus der relationalen Soziologie. Zum anderen wird das Thema nicht mehr allein negativ, als Defizit betrachtet, sondern auch die positiven, gemeinschaftsbildenden Elemente von Gewalt werden verstärkt zur Kenntnis genommen. So untersucht eine Gießener Forschergruppe das Phänomen von Gewaltgemeinschaften in historischen Epochen, um die Ursachen und Folgen von Gewalt zu untersuchen. Damit ist der Weg geebnet, um Gewalt als symbolisch-kommunikatives, in variierenden Situationslogiken eingebundenes und kulturanthropologisch begriffenes Phänomen zu betrachten, das über das Verständnis von bloßer Gewalttätigkeit hinaus im Sinne der Unterscheidung von violentia und potestas auf ein breiteres theoretisches Fundament gestellt werden kann: Violentia gilt als Quellenbegriff für physische, illegitime Gewaltanwendung, der Quellenbegriff potestas als legitime Form der Herrschaftsdurchsetzung. Gewalt hat demnach zwei getrennte, wenn auch unmittelbar zusammenhängende und sich wechselseitig bedingende Bedeutungsinhalte. Sie manifestiert sich zum einen als individuelle Gewalttätigkeit und zum anderen als staatliche Herrschaftsdurchsetzung. Damit konnten nicht nur Gewaltphänomene grundsätzlich weiter erfasst werden, zugleich befördert die Rückbindung dieser Phänomene an strukturelle Entwicklungen von Modernisierung, Zivilisationsprozess und Staatsbildung die Chance, Wirkungsmechanismen von Gewalt in ganz anderer Weise zu erklären. Doch auch dieser Weg ist dornenreich, besteht doch die große Gefahr, mittels eines unzureichenden Staats- und Herrschaftsverständnisses Gewaltphänomene wiederum teleologisch zu interpretieren, also zum Beispiel mit zunehmender Staatlichkeit und Modernität auch von einer sukzessiven Abnahme der Gewalt auszugehen. Freilich werden seit vielen Jahren die Funktionsweisen von Befehlseinforderung und Gehorsamsleistung, die Legalität und Markierung von Herrschaft oder die allgemeinen verfassungsrechtlichen und staatsphilosophischen Grundlagen untersucht und diskutiert. Angesichts dieser Ausgangslage, dieses Gebirges von Publikationen verwundert es jedoch, dass nur sehr wenige Einblicke in den komplexen wechselseitigen Funktionszusammenhang von Gewalt und Herrschaft vorliegen. Stattdessen wird meist ein zielgerichtetes, eindimensional logisch montiertes Verhältnis von Gewalt und Herrschaft konstruiert. Zu vermuten ist, dass eine der Ursachen hierfür in der interpretatorischen Engführung dieser Phänomene liegt und dass zwischen den Quellenbegriffen, also den sprachlich gefassten Äußerungen und Wahrnehmungen der Akteure auf der einen und den Forschungsbegriffen, also den historiographischen Wertungen der Historiker auf der anderen Seite, nicht ausreichend differenziert wird.

Angesichts der hier skizzierten grundsätzlichen Erkenntnisprobleme der Geschichtswissenschaft im Hinblick auf die Gewaltthematik und insbesondere auf den Zusammenhang von Gewalt und Herrschaft sollen die spezifischen hermeneutischen Hürden und methodischen Fallstricke im Folgenden zunächst einmal präzise benannt werden, die sich entlang der historiographischen Mainstreams Ereignisgeschichte, Strukturgeschichte und Kulturgeschichte entwickelt haben. Ursächlich für diese Probleme ist nicht zuletzt eine idealtypische Begriffsbildung, die den Ergebnissen empirischer Forschung auf Dauer nicht standhalten konnte und so schließlich an analytischem Nutzen eingebüßt hat. Auf dieses spezifische Problem wird daher in einem ersten Abschnitt näher einzugehen sein. Über die idealtypische Begriffsbildung hinaus scheint es mit Blick auf den hier behandelten Gegenstand notwendig, Herrschaft konkret, und zwar in ihren räumlichen wie in ihren sozialen Dimensionen und Reichweiten zu beschreiben. Herrschaft kann somit als eine soziale Praxis begriffen werden, die Herrschende und Beherrschte in einer kommunikativen und sich wandelnden, allerdings durch obgrigkeitlich gesetzte Normen einerseits sowie ungeschriebene Traditionen andererseits begrenzten Beziehung verbindet. Eine solche kulturanthropologisch gewendete Perspektive soll daher in einem zweiten Abschnitt des vorliegenden Beitrags näher erläutert werden. Dabei kommt nicht nur ein Konzept von „Herrschaft als soziale Praxis“ zum Tragen, sondern darüber hinaus, als Erweiterung dieser Forschungsperspektive, die Vorstellung von Herrschaft als einem dynamischen und kommunikativen Prozess. Damit ist eine veränderte Auffassung von Herrschaftspraxis gemeint, die nicht länger von einer bipolaren Beziehung von Herrschenden und Beherrschten ausgeht, sondern diese durch ein multipolares Modell ablöst, in dem die bisherigen Pole des Machtausübenden und des Beherrschten nur mehr zwei von mehreren Bezugspunkten darstellen. Dazu treten andere Agenten und Referenzebenen, Personen ebenso wie Medien und Strukturen, die von Herrschenden wie von Beherrschten gemeinsam als Verständigungsrahmen akzeptiert und immer wieder neu bestätigt bzw. diskursiv verändert werden. Allerdings wird auch in diesem Kontext das Beziehungsfeld „Herrschaftsstruktur“ noch überwiegend vertikal konzipiert, sodass vor allem die subjektiven Wahrnehmungen und Weltdeutungen der Menschen als historisch wirksamer Faktor zu sehr vernachlässigt wird. Abschließend sollen daher mit „Ordnung“ und „Sicherheit“ zwei zusätzliche akteurszentrierte Bezugssysteme der Zeitgenossen herangezogen werden, um die historische Forschungsperspektive auf den komplexen Zusammenhang von Herrschaft und Gewalt so erweitern zu können, dass mögliche Auswege aus dem hier behandelten erkenntnistheoretischen Dilemma aufgezeigt werden können.

Das Problem der idealtypischen Begriffsbildung

In der Tat stellen die unreflektiert gebrauchten Begriffe das zentrale Problem dar. Die neue kulturgeschichtliche Richtung innerhalb der Geschichtswissenschaft hat dabei für ein höheres methodisch-theoretisches Niveau gesorgt und verschiedene sprachanalytische sowie sozialkonstruktivistische Untersuchungsinstrumentarien geschaffen. Ein Quellenbegriff, also ein sprachlich gefasster Tatbestand, der sich in den schriftlichen Hinterlassenschaften der Zeitgenossen widerspiegelt, stellt ein geronnenes Substrat von sozialem Sinn dar. Hinzu kommen die Umstände der Verschriftlichungsfaktoren, also das Problem des Wahrnehmungsfilters der Akteure. Die Quellen und Begriffe müssen jeweils überprüft werden hinsichtlich Historizität, Kontextualität und Intentionalität. Es wurde ja nur das notiert, aufgeschrieben, was erstens der Schreiber (der ja ohnehin nicht repräsentativ für die Zeit sein muss) als außergewöhnlich empfunden hatte, und zweitens der Sachverhalt fixiert, mit dessen Hilfe sich eine Absicht, ein Zweck verband (Wohlwollen der Obrigkeit, Steuererleichterung, militärische Hilfe, Delegitimation des Gegners usw.). Ein Forschungsbegriff stellt das Kondensat unterschiedlicher Diskurse dar, die wissenssoziologisch determiniert und voneinander separiert sind. Diese Begriffe reflektieren damit nicht nur den jeweils vorhandenen Kenntnisstand der Forschung, sondern spiegeln ebenso die Lebenswelt der Forscher (die somit in dieser Hinsicht auch zugleich Akteure sind) und deren potenziell möglichen Interpretationsrahmen wider, der wiederum den analysierenden Blick auf die Quelle, auf den Quellenbegriff, definiert.

Eines der erkenntnistheoretischen Hauptprobleme im Zusammenhang mit der hier behandelten Problemstellung besteht in dem idealtypisch und selbsterfüllend gedachten Herrschaftsverständnis, das sich, insbesondere für die Frühe Neuzeit, in Begriffen wie „Staat“ oder gar „Absolutismus“ spiegelt. Hinter dieser Sichtweise verbergen sich einerseits bestimmte politische, wissenssoziologische und historiographische Ursachen, andererseits auch methodische Fehlleistungen[14]. Der Begriff Absolutismus hat als Epitheton einer ganzen Epoche, eben des Zeitalters des Absolutismus[15], das Verständnis von Herrschaftsbeziehungen in der Frühen Neuzeit noch weit nachhaltiger geprägt als das Konzept des „(früh-) modernen Staates“. Die letzterem inhärente Vorstellung des monistischen Staates stellt freilich begriffsgeschichtlich ebenso eine conditio sine qua non für den „Absolutismus“ dar, auch wenn dieser in der Binnenlogik des Konzeptes seinerseits wiederum als die historische Vorstufe des „modernen“ Staates fungiert. Gemeinsamer Ursprung – und somit Hauptargument für den viel behaupteten genetischen Zusammenhang beider[16] – ist nach verbreiteter Auffassung die Souveränitätslehre des 16. und 17. Jahrhunderts, woraus dann im nächsten Schritt ein historisches Kontinuum vom „Absolutismus“ zum „modernen Staat“ abgeleitet wird. Allerdings handelt es sich dabei in klassischer Weise um eine „self-fullfilling prophecy“, indem in einer Vermengung von empirischer und ahistorisch-teleologischer Begriffsbildung zuerst ein zwangsläufig-sinnhaftes Geschichtsziel formuliert und dann der empirische Befund als notwendige Entwicklungsstufe desselben ausgegeben wird. Diese in sich nachgerade zwingende Logik findet sich am deutlichsten in der Absolutismusdefinition Hans Hubert Hofmanns: Die Souveränitätslehre, wie sie von Bodin und Hobbes entwickelt worden sei, mit der Idee des modernen Staates zu verbinden, hieß in der Praxis Absolutismus[17] – nur dass eben die Idee des modernen Staates, wie wir soeben gezeigt haben, erst später, nämlich in der Mitte des 19. Jahrhunderts und somit deutlich nach dem Ende der als „Absolutismus“ bezeichneten Regierungsform, entstand.

In den zeitlichen und sachlichen Kontext der teleologischen Zuspitzung des Staatsbegriffes in der Mitte des 19. Jahrhunderts fällt denn auch die Einführung des Begriffes „Absolutismus“ in Staatslehre und Verfassungsgeschichte. Ursprünglich ein politischer Kampfbegriff, in dem sich die Kritik der Französischen Revolution und des Vormärz am monarchischen Despotismus des 18. Jahrhunderts kristallisierte, wurde der Terminus in der Auseinandersetzung mit den revolutionären Hoffnungen auf einen bürgerlich-liberalen Verfassungsstaat von national gesinnten Autoren auf die vorrevolutionäre Monarchie appliziert[18] und nunmehr in Anlehnung an Hegels Erhebung des „Staates“ zur philosophisch-politischen Leitidee als Erscheinung des „Absoluten“ positiv, als Vorstufe des „modernen“ Staates, verstanden[19]. Damit annähernd zeitgleich findet sich bereits die Verwendung von „Absolutismus“ als Epochenbezeichnung, die sich ebenso wie das Idealbild vom „Machtstaat“, das wir oben bereits angesprochen haben, wesentlich der borussischen Geschichtsschreibung verdankt[20].

Historiker und historisch ausgerichtete Politologen und Soziologen, die sich für Ordnung und die Regeln menschlicher Gemeinschaften in vergangenen Zeiten interessieren, haben, unabhängig davon, ob sie an der Epochenbezeichnung „Absolutismus“ festhalten, sich des zur Verfügung stehenden Begriffs „Staat“ bedient. Dies hat zur Folge, dass die Forscher nahezu ebenso zwangsläufig auf Befunde stoßen, auf die ihre Aufmerksamkeit überhaupt erst durch das bereits vor dem Forschungsprozess feststehende begriffliche Instrumentarium gelenkt wird, während abweichende Befunde, die sich nicht mittels der vorhandenen Begrifflichkeit beschreiben lassen, tendenziell ignoriert oder unzureichend gewichtet werden. Wissenssoziologisch gesprochen: der Begriff kreiert hier maßgeblich den Forschungsgegenstand. Freilich sind Historiker nicht nur passiv dieser kognitiven Falle ausgesetzt, zugleich tragen sie auch aktiv zu dessen Verbreitung bei und gehören nicht selten selbst zu den erfindungsreichsten Schöpfern forschungsleitender suggestiver Begrifflichkeiten. Ob der ‘Personenverbandsstaat des Mittelalters’, der ‘Halbstaat’ des 16. Jahrhunderts oder der frühmoderne Fürstenstaat des 17. und 18. Jahrhunderts – immer handelt es sich bei diesen Beschreibungskategorien nur scheinbar um wissenschaftliche Neuentwicklungen. Im Kern jedoch handelt sich lediglich um immer neue Varianten eines ubiquitären Staatsbegriffes, der – ebenso wie seine weiteren Ableitungen und präzisierenden Attribute – letztlich auf Begriffsprägungen des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Dagegen verstand sich das 19. Jahrhundert selbst als Endstufe einer jahrhundertelangen Entwicklung. Voraussetzung dafür war ein zugleich säkulares wie auch heilsgeschichtlich fundiertes Geschichtsverständnis: Erst die Einführung einer teleologischen Perspektive, die die Zeitgenossen glauben ließ, man sei bereits auf der Zielgeraden des historischen Prozesses angelangt, erlaubte es, die Erscheinungsformen früherer historischer Epochen als Vorstufen der eigenen Entwicklung zu sehen. Gerade weil sich das 19. Jahrhundert geschichtlich herleitete, leugnet es tendenziell die eigene Historizität. Die idealtypische Aufladung des Staatsbegriffes erlaubte es nicht nur, die eigene Staatsform als fortgeschrittene Stufe der historischen Entwicklung zu deklarieren – und damit auch politisch zu legitimieren –, sondern auch als Leitbild für frühere Abschnitte des historischen Entwicklungsprozesses und für dessen weiteren Verlauf in alle Zukunft festzuschreiben. Auf diese Weise prägten die Implikationen des 19. Jahrhunderts das Staatsverständnis nicht nur retrospektiv, sondern auch für die Zukunft. Diese starke Fokussierung auf ein idealtypisches Interpretationsmuster wurde noch verstärkt durch vermeintliche empirische Befunde: prachtvolle Schlösser der Fürsten und Herrscher, juristische und staatsrechtliche Deduktionen über die Souveränität des Herrschers, vielbändige Fürstenlobpreisungen, publikumsträchtige Fest- und Huldigungsakte, festliche Darstellungen der Könige oder die unüberschaubare Masse an Gesetzen und Verordnungen galten als Beweis für das Vorhandensein von Staat und fürstlicher Herrschaft, für den absoluten Monarchen. Bereits ein erster vorsichtiger Schritt der Quellenkritik enthüllt jedoch, dass es sich lediglich um Ansprüche auf Herrschaft handelt, nicht jedoch um einen Nachweis tatsächlicher Gehorsamsleistung der Untertanen.

Herrschaft als dynamischer und kommunikativer Aushandlungsprozess

Grundsätzlich hat die Historische Anthropologie auf die hier skizzierte erkenntnistheoretische Problematik reagiert und vor dem Hintergrund soziologischer Fragestellungen und aus der Ethnologie übernommener Konzepte Kritik am Staatsbegriff (oder gar an der Epochenbezeichnung „Absolutismus“) formuliert. Stattdessen wird in historisch-anthropologischer Perspektive Herrschaft als „soziale Praxis“ aufgefasst, die eben nicht einerseits einseitig von oben nach unten und andererseits widerspruchsfrei und ohne Rücksicht auf die lokalen Belange funktionierte. Vielmehr seien vor Ort im direkten Kontakt der unteren Herrschaftsträger mit den zu Beherrschenden Beherrschungstechniken angewandt und Gehorsam täglich immer wieder neu eingefordert worden[21]. Damit wurde der behaupteten unbedingten Wirkungsmächtigkeit von Gesetzen ebenso wie der reibungslosen Einlösung von Herrschaftsansprüchen staatlicher Gewaltträger eine Absage erteilt. Auf diesen Ideen baute Martin Dinges vor einigen Jahren mit dem Modell des so genannten Aushandelns von Herrschaft auf und akzentuierte dabei den bilateralen Konsenscharakter der Herrschaftseinforderung[22]. Der überwiegenden Mehrzahl der neueren Studien zu konkreten Herrschaftsverhältnissen „vor Ort“ liegt mehr oder weniger explizit das Interpretationsmodell „Herrschaft als soziale Praxis“ zugrunde. Auch in diesem Konzept liegt die Gefahr freilich in einer definitorischen Engführung von „Herrschaft“, die, in Anlehnung an Max Weber, immer noch weitgehend als Durchsetzung von Macht von „oben“ nach „unten“ verstanden wird und dementsprechend auf der einen Seite die befehlende, machtausübende, auf der anderen Seite die gehorchende, Weisungen und Befehle empfangende Partei einander gegenüberstellt. Auf diese Weise wird Herrschaft zwangsläufig bipolar aufgefasst. Ein solch starrer Dualismus von Obrigkeit und Untertan, den selbst die neueren Vorstellungen von Aushandlung oder Resistenzverhalten[23] der zu Beherrschenden nicht wirklich zu überwinden vermochten, birgt jedoch die Gefahr, dichotomischen Kategorien wie „Staat“ oder „Absolutismus“, auch wenn diese bereits als ungeeignet erachtet wurden, erneut Vorschub zu leisten.

Dem entgegen werden in der geschichtswissenschaftlichen Forschung seit einiger Zeit innovative Ansätze verfolgt, in denen Herrschaft als dynamischer und kommunikativer Prozess und dementsprechend als polygonaler Prozess begriffen wird. Herrschaft offenbart sich demnach als alltägliche, immer wiederkehrende Aushandlung von Befehlendem und Gehorchendem; als Folge davon besteht ein stetiger Legitimitätsdruck seitens der Obrigkeit.[24] In den Fokus der Aufmerksamkeit rückten deshalb die Makler des obrigkeitlichen Willens und der kommunikative, aber auch symbolhafte Herrschaftsanspruch. Das Vorlesen neuer Verordnungen durch den Pastor in der Kirche vor der versammelten Gemeinde im Anschluss an die Predigt oder die von gewählten Bauern- oder Stadtquartiervertretern einberufene Versammlung der Haushaltsvorstände im lokalen Wirtshaus, in dem die neuen herrschaftlichen Vorgaben vermittelt werden, stellen alltägliche europaweite Formen von Herrschaftsvermittlung dar. Diese Makler changieren als Bindeglied von Untertan und Obrigkeit und haben für die Umsetzung des Herrschaftsanspruches essenzielle Bedeutung. Für die allermeisten Bewohner Europas stellen diese Begegnungen – neben der jährlichen Steuererhebung – die einzigen Berührungspunkte mit dem Landesherrn dar. Der Modus der Bekanntgabe der Gesetze beinhaltet stets eine Interpretation, eine Auslegung seitens des Maklers – allein schon, um den Nachfragen der Untertanen zu begegnen, so dass es auf Mikroebene überall auf dem Kontinent zu einer ritualisierten, immer wiederkehrenden Form der Legitimation des Herrschers kam. Diese Sichtweise auf Herrschaft als stetigen und kommunikativen, durchaus auch partiell scheiternden Aushandlungsvorgang und damit die Verabschiedung liebgewonnener Staats-Vorstellungen bedeuteten einen ersten wichtigen Schritt für die geschichtswissenschaftliche Forschung. Allerdings gehen auch diese Modelle letztlich primär von einem einzigen vertikalen Beziehungsfeld aus, in dem sich die Kontrahenten befinden. Erweitert man dieses eingeschlagene kulturgeschichtliche Verständnis von Herrschaft nun noch weiter in Richtung einer kulturanthropologischen Vorstellung von Herrschaftsstrukturen, die auf den subjektiven Wahrnehmungen und dem sozialen Sinn aller Beteiligten (also im Sinne von polygonal gedachten Herrschaftsbeziehungen) gleichermaßen rekurriert, und die zudem auch damit zusammenhängende sozialkonstruktivistische Forschungsansätze berücksichtigt, lassen sich tiefenschärfere Einblicke in das hier behandelte Beziehungsfeld von sozialer Herrschaft gewinnen. Zwecks einer solchen Erweiterung der Forschungsperspektive erscheint es in einem ersten Schritt hilfreich, mit „Sicherheit“ und „Ordnung“ zwei zentrale akteurszentrierte Bezugssysteme heranzuziehen.

Herrschaft oder: „Sicherheit“ und „Ordnung“

Für eine notwendige Erweiterung der analytischen Perspektive auf das historische Beziehungsfeld von sozialer Herrschaft sollen im Folgenden mit „Sicherheit“ und „Ordnung“ zwei zusätzliche akteurszentrierte Wertmaßstäbe der Zeitgenossen kontextualisiert werden. Zwar fällt auf den ersten Blick die Quellensemantik „Sicherheit“ für die Frühe Neuzeit eher dürftig aus[25], da das Lexem nur von gebildeten Zeitgenossen im Kontext von Staatsrecht und Diplomatie, mit Wendungen wie securitas interna und securitas externa und dem eng geführten völkerrechtlichen Konnex von Krieg und Frieden genutzt wurde. Demgegenüber eröffnet die Forschungsperspektive über die analytische Annäherung „Reduktion sozialer Komplexität“ und „Bewältigung der Kontingenz von Zukunft“ und den davon abgeleiteten Segmenten Risiko, Versicherung, Wahrscheinlichkeit oder Glücksspiel einen großen interpretatorischen Spielraum. Freilich erfolgt dieser Schritt in der forscherlichen Nachschau und somit nicht ohne epistemologische Reibungsverluste. Denn gerade um Alltag und Lebenswelt der Menschen der Frühen Neuzeit über diesen thematischen Zugang aufzuschlüsseln und damit sowohl der prozesshaften Komplementarität Sicherheit vs. Unsicherheit als auch dem spezifischen Wahrnehmungshorizont und den subjektiven Bedürfnissen der Zeitgenossen Rechnung zu tragen, ergibt sich eine Reihe von Problemen. Benannt seien hier nur zwei: Erstens basiert die Vorstellung von Sicherheit/Unsicherheit, verstanden als Lebensgefühl, als Sentiment, auf kulturanthropologischen Fundamenten, zunächst ausgerichtet auf persönliches Überleben und Reproduktion, als Folgerung orientiert an der Sicherstellung zentraler materieller und sozialer Ressourcen, was sich zum Beispiel in Nahrungsstellen und Sozialkapital niederschlägt, und schließlich – weiter abstrahierend – an der Einrichtung von Regeln für Herrschaft und Gesellschaft. Diese mehrschichtige Komplexität spiegelt sich zweitens beim methodischen Zugang wider. Bereits ein erster Blick in die Quellen, zum Beispiel in frühneuzeitliche Selbstzeugnisse, offenbart nicht nur, dass der Sicherheitsbegriff selten bis gar nicht vorkommt, sondern auch, dass die von uns vermuteten analogen Begriffe bzw. vermeintlichen Indikatoren für ein subjektives Empfinden, ein Vorhandensein von Sicherheit/Unsicherheit stets erst zu überprüfen und in das wechselseitige Konstitutionsverhältnis von Individuum und Gesellschaft einzuordnen sind. Was bedeuten Angst und Furcht vor Dunkelheit – ein individuelles Problem, in diskursiver Kontext, ein Indiz für Räuberbanden oder Gottesferne?

Ein gangbarer Ausweg aus diesem methodischen und erkenntnistheoretischen Dilemma scheint die Operationalisierung von Sicherheit/Unsicherheit mittels Ordnung/Unordnung zu sein. Ordnung fungiert somit als tool, als Indikator, um das Phänomen quellenmäßig besser fassen und in einen passenden Analyserahmen bringen zu können. Das Begriffspaar Ordnung/Unordnung befindet sich dabei in diskursiver Nähe zu Sicherheit/Unsicherheit. Ordnung ist somit nicht die Alternative zur Sicherheit, sondern deren sichtbare und greifbare Seite. In ethnologischer und soziologischer, aber auch rechtsphilosophischer Perspektive erlaubt der Ordnungsbegriff die Unterscheidung zwischen einer empirischen, gleichsam gelebten Ordnung und einer nur gedachten Ordnung[26]. Dabei ist eine scharfe Trennlinie zwischen diesen Grundtypen nicht zu ziehen, „so kann sich jede gedachte Ordnung auf äußerst spürbare Weise bemerkbar machen und jede empirische Ordnung ist immer auch gedachte Ordnung, da sie ja zugleich in der Vorstellungswelt der Handelnden existiert[27]“. Auch gibt es Ordnung im Kleinen und im Großen, individuell oder kollektiv, im gedachten wie im empirischen Sinn; göttliche Ordnung, Naturordnung, ständische Gesellschaftsordnung, aber eben auch die Brunnenordnung oder die Heiratsordnung bis hin zu informellen, nur symbolisch-kommunikativ vermittelten Ordnungen einer Stadt, einer Zunft, eines Hauses, einer zwischenmenschlichen Beziehung[28]. Diese Ordnungen regeln das soziale und ökonomische Miteinander von Menschen, weisen dem Individuum einen festen Platz in der Gemeinschaft zu, legen die Kriterien für akzeptiertes Verhalten fest und fixieren bei Übertretungen von Regeln spezifische Sanktionsparameter. Mit anderen Worten, eine akzeptierte Ordnung schafft Sicherheit für diejenigen, die die Ordnung betrifft. Liegen konkurrierende Ordnungen vor, werden Ordnungen nicht akzeptiert, als ungerecht empfunden, entsteht in der Perspektive der Betroffenen Unordnung, also Unsicherheit[29].

Vom letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts bis weit in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein vollzogen sich fundamentale politische, technologische, soziale und ökonomische Umwälzungen. Damit verbunden war das Aufbrechen tradierter ökonomischer und gesellschaftlicher Ordnungen (und folglich auch von Sicherheiten): der Übergang vom Zunftsystem zur freien Marktwirtschaft, die Aufhebung von Allmende- und Gemeinheitsteilung auf dem Land, die Auflösung patrimonialer und ständischer Bindungen sowie der zunehmende Bedeutungsverlust religiöser und althergebrachter Sinngebungen zu Gunsten einer Vielzahl alternativer Deutungsangebote. In Kombination mit politischen Umbrüchen und Versorgungsengpässen in vielen Ländern Europas lässt sich in diesem Kontext eine ganze Reihe von gewalttätigen Aufständen und revolutionären Ereignissen beobachten. Die geschichtswissenschaftliche Forschung hat diese Gewaltphänomene vom Ergebnis her betrachtet und somit als notwendige Kosten einer linear gedachten Modernisierung interpretiert. Charakteristisch sind dabei die weiter oben kritisierte Vorstellung einer vermeintlichen Bipolarität von Herrschenden und Beherrschten und die daraus resultierende eindimensionale Betrachtung eines in Gestalt von Marktkrawallen und Straßenunruhen sich offenbarenden Herrschaftskonfliktes. Je nach sozialer und ökonomischer Ausgangslage entstanden zum Teil miteinander konkurrierende und sich überschneidende, kontextbezogene alternative Ordnungsvorstellungen unterschiedlicher Reichweite. Bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass sich die gewalthaften Vorgänge denn auch nicht bipolar, sondern polygonal, gerichtet nicht nur gegen die Konzepte der Obrigkeit, sondern auch gegen die Vorstellungen anderer gesellschaftlicher Kräfte entwickelten. Eine wichtige Rolle in diesem Ordnungskonflikt nehmen die differierenden Vorstellungen von Eigentum ein. So verbirgt sich hinter dem Konzept der „moral economy“, also dem Selbstverständnis der einfachen Bevölkerung, sie habe ein gleichsam natürliches Zugriffsrecht auf jene Waren und Güter, die zum Überleben notwendig sind, ein spezifisches Verständnis von Eigentum, das angesichts der neu geschaffenen Eigentumsstrukturen im Umfeld der großen Reformwerke um 1800 (Auflösung von Gemeinschaftsbesitz, Separationen, Gewerbefreiheit etc.) aus der Sicht der Obrigkeit und der besitzenden Bevölkerung zu bekämpfen war. Damit wurden seit Generationen eingeübte Praktiken (die auf einer tradierten, sozialen und ökonomischen Ordnung beruhten) kriminalisiert, also zum Beispiel das Grasen von Vieh auf zuvor frei zugänglichen Weiden oder das Brennholzsammeln im Wald, dessen Ressourcen früher der ganzen Dorfgemeinschaft zur Verfügung standen, verboten.

Betrachtet man also vor diesem Hintergrund die verschiedenen Systeme der Ordnungswahrung in der Frühen Neuzeit, so stößt man auf parallel aufgestellte sowie sich überlagernde und miteinander konkurrierende Konzepte. Im Groben können vor dem Hintergrund des Staatsbildungsprozesses zwei Basisversionen unterschieden werden. Zum einen liegen im Kontext von Gewohnheitsrecht, von traditionellen Ordnungsvorstellungen, bestimmte, zumeist nicht schriftlich fixierte, jedoch über Generationen hinweg eingeübte Muster vor, die jedem Individuum Sicherheit gewährten (Statussicherung, Zugang zu Marktchancen, politische Partizipation, Miteinander in Zunft, Nachbarschaft und Familie usw.). Darüber schiebt sich zum anderen eine neue Ordnungsvorstellung, die sich ihre Anleihen aus der Rezeption des Römischen Rechts verschafft, auf Schriftlichkeit basiert und mit Verwaltung und Instanzenzug einen neuen Herrschaftstypus begründet. Als Ausdruck und im Zuge einer allgemeinen Herrschaftsmonopolisierung erging eine unübersehbare Flut von Verordnungen. Neuartige Steuern und Abgaben wurden erhoben, es erfolgte eine schleichende Abschleifung der ständischen Unterschiede, die die Menschen zu Untertanen des jeweiligen Landesherrn nivellierte, es fanden Eingriffe in die Zunfthoheit statt, die Behandlung von Armut wurde neu geregelt und mit dem Stehenden Heer trat ein neuer Typus von Exekutivkraft auf den Plan. Einen besonderen Stellenwert erhielten die mit Legitimationsformeln vom gemeinen Nutzen und öffentlichen Wohl versehenen Policeyordnungen[30].

Herrschaft und Gewalt

Wenn auch in vielen Fällen der Übergang vom traditionellen zum bürokratischen Ordnungssystem reibungslos verlief, wenn auch viele althergebrachte Rechtsvorstellungen bewahrt werden konnten, wenn auch manch neue Regelungen von den Betroffenen selbst begrüßt wurden, so resultierte schon allein aus der Konkurrenz der Ordnungen eine gefühlte Unordnung, also Unsicherheit. Die lange Kette von Unruhen und Aufständen vor allem im 17. Jahrhundert stellt hierfür ein deutlich sichtbares Indiz dar; viel häufiger, aber eben leider nur bedingt messbar, sind die alltäglichen Reaktionen unterhalb der obrigkeitlichen Reiz-Reaktions-Schwelle. Es dürfte jedoch deutlich geworden sein, dass es ein Gemisch ganz unterschiedlicher Ordnungen und Ordnungsvorstellungen gegeben hat, in denen sich Individuen bewegen und interagieren. Freilich ließe sich eine ungefähre Hierarchie dieser Ordnungskomplexe aufstellen; zudem dürften diese nicht alle dem Individuum bewusst gewesen sein. Dies bedeutet aber auch, dass es eben eine Vielzahl von Beziehungsfeldern, also Ordnungen gegeben hat. Als Teil dieses Gefüges fungiert dann auch eine entsprechend große Bandbreite an Ordnungsfigurationen. Diese kann abstrakt ausgelegt sein, eine bestimmte Vorstellung, eine Idee von Gerechtigkeit beinhalten, aber auch figurativ auf die jeweils fassbare Obrigkeit zielen und dabei differierende hierarchische Ebenen umfassen, von der untersten Kontrollinstanz über die lokalen Autoritäten bis hin zur Zentrale des Fürsten. Damit können die in der Forschung bisher meist ausschließlich vertikal gedachten Beziehungsfelder um eine horizontale Dimension sozialer Herrschaftsbeziehungen ergänzt werden. Erst ein derart komplexes Verständnis von Herrschaft (eigentlich: von Herrschaftsverhältnissen), das ein ebenso komplexes System von Legitimitätskulturen beinhaltet, erlaubt es, den wechselseitigen Funktionszusammenhang von Gewalt und Herrschaft angemessen zu beschreiben.

Denn auch die geschichtswissenschaftliche Gewaltforschung hat ihren Gegenstand bisher nur unzureichend untersucht. Die Versäumnisse umfassen einerseits eine präzise und nachhaltige Beschreibung des Phänomens und andererseits, auch als Folge davon, eine unzureichende Ursachenforschung. Zwei Hauptprobleme lassen sich in diesem Zusammenhang abschließend noch benennen. Erstens wird ein moralisierender, Gewalt lediglich physisch und zugleich negativ konnotierter, mit heutigen Maßstäben versehener Blick benutzt (einhergehend mit einer Vermengung u.a. von Quellensprache und Forschungsbegrifflichkeiten). Daraus folgt zweitens eine stark teleologische Ausdeutung, die sich an die Modernisierungs- und Zivilisationskonzepte anlehnt und überdies Gewaltphänomene lediglich in enger Abhängigkeit vom Staatsbildungsprozess begreift. Freilich wurde bereits seit einigen Jahren bei näherem Hinsehen einerseits die Gewaltsemantik differenziert, andererseits auch andere Formen von Gewalt, seien diese strukturell verankert, seien sie auch psychischer Natur, thematisiert[31]. Die Zeitgenossen unterschieden in erlaubte, als Durchsetzung von Herrschaft gedachte Zwangsmittel („potestas“) und solche Übergriffe, die als unerlaubt empfunden wurden und die gegen Maximen von Ordnung und Sicherheit verstießen („violentia“)[32]. Mit anderen Worten, der jeweilige Grad an wahrgenommener Legitimität entschied über das Ausmaß der Rechtmäßigkeit von Gewaltanwendungen, ob also mehr „potestas“ oder mehr „violentia“ vorlag. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Gewalt vom Landesherrn ausging oder von einer Räuberbande; so lange Individuen der Ansicht waren, hier werde gegen ihre Interessen verstoßen, es sei eine bestimmte Ordnung verletzt und somit Unsicherheit erzeugt, erfolgte die entsprechende Klassifizierung von Gewalt. Deutlich wurde in diesen Überlegungen, dass Gewalt Teil des vertikalen und horizontalen Beziehungsfeldes Herrschaft ist und somit auch einen relationalen Konnex zu diesem aufweist.

Damit gerät Gewalt zu einem zentralen Indikator für die Qualität von Ordnung, von Herrschaft. Gewalt ist damit kommunikatives Mittel und symbolischer Akt zugleich; Gewalt kann Ausdruck von Herrschaft sein, kann aber auch die Grenze von Herrschaft markieren. Es liegt also nahe, hier einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zu vermuten. Wird eine Ordnung von nahezu allen, die sich dieser Ordnung unterwerfen (müssen), akzeptiert, wird es auch nur in geringfügigem Umfang zu Gewalttätigkeiten kommen; und zwar sowohl von Seiten der die Ordnung durchsetzenden bzw. bewahrenden Kräfte als auch von den dieser Ordnung unterliegenden Individuen. Stößt die Ordnung aber auf größeren Widerwillen, weil sie nicht ausreichend akzeptiert wird, weil die Ordnung etwa ihre Versprechen von Sicherheit und Wohlstand nicht einhalten kann, kommt es zu Konflikten, die sich in gewalthaftem Vorgehen entladen können. Die Gewalt kann ihren Ausgang wiederum von mehreren Parteien haben: sowohl von den Verantwortlichen der Ordnung als auch von den Partizipienten der Ordnung. In solchen (meist gewalthaften) Ordnungskonflikten wird dann Gewalt abhängig vom Ausgang her bestimmt. Die Niederschlagung eines Aufstandes, eines begrenzten Steuerstreiks, wird dann, wenn die Ordnungsmacht obsiegt, als „potestas“ gewertet, die Gewalt der Verlierer als „violentia“ gedeutet und dabei jeweils im Sinne jener der Ordnung unterliegenden Legitimationsparameter gefasst. Erst in dieser polygonalen Gesamtbetrachtung, die das gesamte, vertikale wie horizontale Beziehungsgeflecht von Herrschaft, Gewalt, Sicherheit und Ordnung zusammenzuführen trachtet, wird es möglich sein, Prozesse von Gehorsamseinforderung und Gehorsamsleistung in historischer Perspektive präzise zu beleuchten. Dabei sollten vor allem sowohl methodische und erkenntnistheoretische (Unterscheidung von Struktur und Akteur sowie die Differenzierung von Quellen- und Forschungssemantik) als auch quellenkritische Anforderungen kritisch berücksichtigt werden, um dem hier behandelten erkenntnistheoretischen Dilemma gerecht werden zu können.

Schlussbetrachtung

Anliegen dieses Beitrags war es, die unterschiedlichen geschichtswissenschaftlichen Zugänge zur Gewaltthematik und zum wechselseitigen Zusammenhang von Herrschaft und Gewalt kritisch zu beleuchten. Dabei wurden sowohl die jeweiligen Fragestellungen und Herangehensweisen vor allem der Struktur- und der Kulturgeschichte als auch die auf diesen Richtungen basierenden geschichtsphilosophischen Grundannahmen diskutiert. Im Kontext dieser methodologischen Reflektionen spielte die Problematik der idealtypischen Begriffsbildung (Quellenbegriff vs. Forschungsbegriff) eine zentrale Rolle. War es zunächst noch wenig verwunderlich, dass die strukturgeschichtlichen Zugänge seit den 1970er Jahren nur sehr bedingt Früchte trugen, so zeigt sich, dass auch die neueren kulturgeschichtlichen Ansätze seit den 1990er Jahren eine dichotome machttheoretische Zuspitzung von „oben“ und „unten“ nicht wirklich verhindern konnten. Einen Ausweg bietet eine kulturanthropologische Betrachtungsweise, die letztlich ergebnisoffen (im Sinne einer Teleologie, einer Struktur) bleibt und die sozialkonstruktivistische Grundsätze fruchtbar zu verarbeiten weiß. Dabei erwies sich der Rückgriff auf die Akteurs-Konzepte „Sicherheit“ und „Ordnung“ als außerordentlich hilfreich und analytisch anschlussfähig. „Gewalt“ kann somit multidimensional und lebensweltlich ubiquitär begriffen und aus einer wie auch immer gearteten Interpretationsroutine (etwa moralisch-wertend oder modernisierend-teleologisch) schrittweise herausgelöst werden. Es sind dann die Akteure selbst, deren Empfinden, deren Wahrnehmung, die in einer jeweils spezifischen situationsbedingten Art und Weise Gewalt kontextualisieren. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, historische Gewaltphänomene zukünftig weitaus präziser zu beschreiben und, da zugleich die Mechanismen kultureller Einbettungen erforscht werden können, auch intergesellschaftlich zu vergleichen.

Literaturliste

Anter (Andreas), 2007, Die Macht der Ordnung. Aspekte einer Grundkategorie des Politischen, 2. Auflage, Tübingen, Mohr Siebeck.
Asch (Ronald G.) und Freist (Dagmar), Hrsg., 2005, Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln, Böhlau.
Barudio (Günter), 1984, Das Zeitalter des Absolutismus und der Aufklärung: 1648 – 1779, Frankfurt am Main, Fischer-Taschenbuch-Verlag.
Blänkner (Reinhard), 1992, « „Absolutismus“ und „frühmoderner Staat“. Probleme und Perspektiven der Forschung », in: Vierhaus (Rudolf), Hrsg., Frühe Neuzeit – Frühe Moderne. Studien zur Vielschichtigkeit von Übergangsprozessen, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 48-74.
Blänkner (Reinhard), 1993, « „Der Absolutismus war ein Glück, der doch nicht zu den Absolutisten gehört“. Eduard Gans und die hegelianischen Ursprünge der Absolutismusforschung in Deutschland », Historische Zeitschrift, 256, S. 31-66.
Blänkner (Reinhard), 2011, „Absolutismus“. Eine begriffsgeschichtliche Studie zur politischen Theorie und zur Geschichtswissenschaft in Deutschland 1830–1870, 2. Auflage, Frankfurt am Main, Lang.
Boldt (Hans) et al., « Monarchie », in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, 8 Bde, Stuttgart, Klett-Cotta, Bd. 4, S. 133-214.
Bonß (Wolfgang), 1997, « Die gesellschaftliche Konstruktion von Sicherheit », in: Lippert (Ekkehard), Prüfert (Andreas), Wachtler (Günther), Hrsg., Sicherheit in der unsicheren Gesellschaft, Opladen, Westdeutscher Verlag, S. 21-41.
Dipper (Christof), 1996, « Schwierigkeiten mit der Resistenz », Geschichte und Gesellschaft, 22, S. 409-416.
Dinges (Martin), 1995, « Aushandeln von Armut in der Frühen Neuzeit: Selbsthilfepotential. Bürgervorstellungen und Verwaltungslogiken », Werkstatt Geschichte, 10, S. 7-15.
Duchardt (Heinz), 1992, Das Zeitalter des Absolutismus, München, Oldenbourg.
Dülmen (Richard van), 1990, Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle, Frankfurt am Main, Fischer-Taschenbuch-Verlag.
Enzensberger (Hans Magnus), 1993, Aussichten auf den Bürgerkrieg, Frankfurt am Main, Suhrkamp.
Hofmann (Hanns Hubert), 1967, « Einleitung », in: Hofmann (Hanns Hubert), Hrsg., Die Entstehung des modernen souveränen Staates, Köln, Kiepenheuer & Witsch, S. 13-28.
Iseli (Andrea), 2009, Gute Policey. Öffentliche Ordnung in der Frühen Neuzeit, Stuttgart, Ulmer.
Lehmann (Hartmut), 1980, Das Zeitalter des Absolutismus. Gottesgnadentum und Kriegsnot, Stuttgart, Kohlhammer.
Lindenberger (Thomas), Lüdtke (Alf), Hrsg., 1995, Physische Gewalt. Studien zur Geschichte der Neuzeit, Frankfurt am Main, Suhrkamp.
Lüdtke (Alf), 1991, « Einleitung: Herrschaft als soziale Praxis », in: Lüdtke (Alf), Hrsg., Herrschaft als soziale Praxis. Historische und sozial-anthropologische Studien, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 9-63.
Mathieu (Christian) und Kampmann (Christoph), « Sicherheit », in: Jäger (Friedrich), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 11, Stuttgart, Sp. 1143-1150, Metzler.
Meumann (Markus) und Niefanger (Dirk), 1997, Ein Schauplatz herber Angst. Wahrnehmung und Darstellung von Gewalt im 17. Jahrhundert, Göttingen, Wallstein.
Meumann (Markus) und Pröve (Ralf), Hrsg., 2004, Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses, Münster, LIT-Verlag.
Meumann (Markus) und Pröve (Ralf), 2004, « Die Faszination des Staates und die historische Praxis. Zur Beschreibung von Herrschaftsbeziehungen jenseits teleologischer und dualistischer Begriffsbildungen », in: Meumann (Markus) und Pröve (Ralf), Hrsg., Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses, Münster, LIT-Verlag, S. 11-49.
Münch (Paul), 1988, « Grundwerte der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft? Aufriß einer vernachlässigten Thematik », in: Schulze (Winfried), Hrsg., Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität, München, Oldenbourg, S. 53-72.
Poon, (Gerrit van), 1998, Widerstand im Dritten Reich. Ein Überblick, München, Beck
Popitz (Heinrich), « Gewalt », Mittelweg 36, 4, S. 19-40.
Pröve (Ralf), 1997, « Violentia und potestas. Perzeptionsprobleme von Gewalt in Söldnertagebüchern des 17. Jahrhunderts », in: Meumann (Markus) und Niefanger (Dirk), Hrsg., „Ein Schauplatz herber Angst.“ Wahrnehmung und Darstellung von Gewalt im 17. Jahrhundert, Göttingen, Wallstein, S. 24-42.
Pröve, Ralf, 1999, « Gewalt und Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Formen und Formenwandel von Gewalt », Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 47, S. 792-806.
Reemtsma (Jan Philipp), 2009, Vertrauen und Gewalt. Versuch über eine besondere Konstellation der Moderne, München, Pantheon.
Reinhard (Wolfgang), 2002, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, München, Beck.
Schindler (Norbert), 1992, Widerspenstige Leute. Studien zur Volkskultur in der Frühen Neuzeit, Frankfurt am Main, Fischer-Taschenbuch-Verlag.
Schmidt (Patrick), 2007, « Die symbolische Konstituierung sozialer Ordnung in den Erinnerungskulturen frühneuzeitlicher Zünfte », in: Schmidt (Patrick), Hrsg., Stadtgemeinde und Ständegesellschaft. Formen der Integration und Distinktion in der frühneuzeitlichen Stadt, Berlin, LIT-Verlag, S. 106-139.
Schulze (Winfried), 1980, Bäuerlicher Widerstand und feudale Herrschaft in der Frühen Neuzeit (Neuzeit im Aufbau 6), Stuttgart, Frommann-Holzboog.
Sofsky (Wolfgang), 2005, Traktat über die Gewalt, Frankfurt am Main, Fischer-Taschenbuch-Verlag.
Tilly (Charles), 1977, «Hauptformen kollektiver Gewalt in Westeuropa 1500-1975», in: Geschichte und Gesellschaft 3, S. 153-163.
Ulbrich (Claudia), Hrsg., 2005, Gewalt in der Frühen Neuzeit, Berlin, Duncker & Humblot.
Vierhaus (Rudolf), 1987, Absolutismus, in: Vierhaus (Rudolf), Hrsg., Deutschland im 18. Jahrhundert: politische Verfassung, soziales Gefüge, geistige Bewegungen. Ausgewählte Aufsätze, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 63-83.
Vierhaus (Rudolf), 1988, Deutschland im Zeitalter des Absolutismus, Göttingen, Vandenhoeck und Ruprecht.
Weber (Max), 1972, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Tübingen, Mohr Siebeck.
Wunder (Heide) und Brakensiek (Stefan), Hrsg., 2005, Ergebene Diener ihrer Herren? Herrschaftsvermittlung im alten Europa, Köln, Böhlau.

[1]    Ich bedanke mich bei Jana Schulze und Eddie Hartmann für die schwierige und kreative Arbeit der Übersetzung in das Französische sowie bei Julia Wille für wichtige Hinweise und wertvolle Anregungen.
[2]    Vgl. Lindenberger und Lüdtke, 2002, Reinhard, 2002.
[3]    Weber, 1921, hier 1972.
[4]    Popitz, 1995.
[5]    Enzensberger, 1993.
[6]    Reemtsma, 2009.
7    Tilly, 1977.
8    Schulze, 1980.
9    Vgl. den Überblick bei Poon, 1998.
[10] Dülmen, 1990, Schindler, 1992.
[11]           Meumann und Niefanger, 1997.
11  Sofsky, 2005.
12  Ulbrich, 2005.
[14]  Vgl. dazu auch Meumann und Pröve, 2004.
[15]  Vierhaus, 1988, Duchhardt, 1992, Barudio, 1984, Lehmann, 1980.
[16]  Vgl. dazu Blänkner, 1992, S. 50.
[17]  Hofmann, 1967, S. 16.
[18]  Vgl. Vierhaus, 1987, S. 63 f. Blänkner, 1992, S. 51 f.
[19]  Blänkner, 1992, S. 51. Vgl. dazu auch Blänkner, 1993, Blänkner, 2011.
[20]  Boldt et al., 1978, S. 174, Blänkner, 1992, S. 51-53.
[21]  Lüdtke, 1991.
[22]  Dinges, 1995.
[23]  Dipper, 1996.
[24]  Vgl. etwa Asch und Freist, 2005, Meumann und Pröve, 2004, Wunder und Brakensiek, 2005, Lüdtke, 1991.
[25]  Mathieu und Kampmann, 2010.
[26]  Anter, 2007, S. 23.
[27]  Anter, 2007, S. 23.
[28]  Vgl. hierzu Münch, 1988. Siehe hierzu auch die Indizien und Perspektiven von „Ordnung“ innerhalb der Zunftgemeinschaften, die Patrick Schmidt untersucht hat. Vgl. Schmidt, 2007.
[29]  Vgl. Bonß, 1997.
[30]  Iseli, 2009.
[31]  Vgl. etwa Meumann und Niefanger, 1997, Ulbrich, 2005, Pröve, 1999.
[32]  Pröve, 1997.